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Geschäftsführung nicht vorgesehen

Unklarheiten im Bildungsbüro

Herford (bex). Hat Landrätin Lieselore Curländer Gerhard Engelking von einer Aufgabe entbunden, die er eigentlich gar nicht hätte übernehmen dürfen? Wegen der unklaren Verwendung von 46 000 Euro Vereinsgeldern hatte Curländer, wie berichtet, den Bildungsbüroleiter Ende März als Geschäftsführer des »Vereins zur Stärkung der Schulen im Kreis Herford« abberufen. Doch den Posten eines Geschäftsführers dürfte sich der Verein gar nicht leisten. Das zeigt ein Blick in die Vereinssatzung.

So heißt es in Paragraph 8 der Satzung, die dieser Zeitung vorliegt, eindeutig: »Aufgaben des Vorstandes sind Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens...« Vom Posten eines Geschäftsführers ist in der fünfseitigen Satzung keine Rede, auch nicht von der Möglichkeit, diesen zu schaffen oder die Aufgaben der Geschäftsführung zu delegieren. Von der Vereinsführung war dazu gestern keine Stellungnahme zu erhalten. Als geschäftsführender Vorstand werden in der Satzung der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer genannt. Aktuell sind dies Landrätin Lieselore Curländer (Vorsitzende), Herfords Bürgermeister Bruno Wollbrink (Stellvertreter), Bündes Bürgermeisterin Anett Kleine-Döpke-Güse (Kassenwartin) und Hiddenhausens Bürgermeister Ulrich Rolfsmeyer (Schriftführer). »Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit«, heißt es weiter.
Die Satzung schreibt ebenso vor, »zur Durchführung der Aufgaben« eine gemeinnützige GmbH zu gründen. Das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25 000 Euro »wird dem Verein durch ein Darlehen des Kreises gewährt« - sofort und zinslos. Wie berichtet, war die Kreistags-SPD bei der Vorlage des Businessplans Ende 2005 für die zu gründende gGmbH ob der dort aufgeführten hohen Aufwandsentschädigungen stutzig geworden und hatte bei der Kreisverwaltung nachgefragt. Seitdem liegt das Vorhaben gGmbH-Gründung auf Eis.
Bezüglich der Gemeinnützigkeit des Vereins heißt es in der Satzung explizit: »Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.« Ein weiteres Detail: Nicht nur bei Vereinsauflösung auch beim »Wegfall steuerbegünstigter Zwecke« fällt das Vereinsvermögen an die Sparkassen-Stiftung »Jugend hat Zukunft«.

Artikel vom 14.04.2007