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Polizei darf den
Fingerabdruck von
Lehrer verwenden

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Kreis Herford (BZ). Ein ehemaliger Aushilfslehrer an einer Realschule im Kreis Herford, gegen den wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ermittelt wird, darf erkennungsdienstlich behandelt werden. Das hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am Donnerstag entschieden.

Der inzwischen 37-jährige Kläger war Aushilfslehrer an einer Realschule. Während dieser Zeit begann er eine sexuelle Beziehung mit einer damals 14-jährigen Schülerin, mit deren Familie er auch privat freundschaftlich verbunden war. Nach dem Ende der Beziehung erstattete die Schülerin zusammen mit ihrer Mutter Strafanzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft Bielefeld im Februar 2007 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Anklage beim Jugendschöffengericht Herford erhob. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bereits im Oktober 2006 ordnete die Landrätin des Kreises Herford die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers (Abnahme von Fingerabdrücken und Fotos zum Gebrauch bei zukünftigen Ermittlungen) an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, er habe die Beziehung nicht als Lehrer, sondern als Freund der Familie aufgenommen und geführt. Deshalb liege keine strafbare Handlung vor. Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des 37-Jährigen abgewiesen und damit die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bestätigt. Für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung reiche das Bestehen eines Tatverdachts aus. Die beklagte Landrätin habe die Möglichkeit erneuter Ermittlungen auch ausreichend mit der zweijährigen Dauer der Beziehung und der fortdauernden Tätigkeit des Klägers als Nachhilfe- und Gesangslehrer begründet. Ob sich der Kläger tatsächlich strafbar gemacht habe, habe das Jugendschöffengericht zu klären. Sollte der Kläger freigesprochen werden, müsse die Beklagte die gewonnenen Daten gegebenenfalls löschen. (11 K 103/07).

Artikel vom 14.04.2007