Strafmilderung oder Absehen von Strafe »Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung ... absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.«