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Osterfeuer
unbedingt
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Ordnungsamt nennt Regeln

Rahden (WB/bös). Ostern steht bevor und damit auch das Abbrennen von Osterfeuern. Doch für diesen beliebten alten Brauch gibt es Vorschriften, die eingehalten werden müssen.

Die Stadt Rahden informiert über die wichtigsten Regeln: »Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist das Abbrennen von Osterfeuern nur aus Gründen des überlieferten Brauchtums erlaubt. Feuer, die ausschließlich dem Zweck dienen, um pflanzlicher Abfälle zu beseitigen, sind dagegen grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden«, teilt das Ordnungsamt Rahden mit.
Das Feuer könne entweder am Karsamstag oder an den beiden Osterfeiertagen veranstaltet werden. Es dürften ausschließlich pflanzliche Abfälle, unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, heißt es in der Mitteilung weiter.
Das Ordnungs- und Sozialamt informiert weiter: »Keinesfalls zu verwenden sind beschichtetes oder behandeltes Holz sowie sonstige brennbare Materialien und Brandbeschleuniger. Das Verbrennen von Haus- oder Sperrmüll sowie der Einsatz von Diesel oder Benzin zum Entzünden sind nicht erlaubt. Der Verbrennungsort ist so zu wählen, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, in der Nachbarschaft oder für die Allgemeinheit nicht eintreten können.
Ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus muss verhindert werden.«
Die Feuerstelle müsse deshalb von einem genügend breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Stoffen ist, damit eine Ausbreitung des Feuers verhindert werden könne. Das abzubrennende Material dürfe erst kurz vor dem Entzünden zusammenzutragen werden oder müsse vollständig umgeschichtet werden, damit eine Gefährdung von Kleintieren durch das Abbrennen vermieden werde. Fluchtwege für Kleintiere sollten durch einseitig beginnendes Anzünden offen gelassen werden.
»Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen.« Diese Personen dürften den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer erloschen sei. Die Glut müsse mit Erde abgedeckt oder mit Wasser abgelöscht werden.
Das Amt weist darauf hin, dass stichprobenartig Kontrollen durchgeführt werden. Außerdem muss das Abbrennen von Osterfeuern dem Ordnungsamt unter Tel. 0 57 71/73 24 oder 73 27 bis spätestens 30. März angezeigt werden.

Artikel vom 23.03.2007