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Diskriminierungs-Gesetz:
Vorsicht bei Stellenanzeigen

Arbeitsrechtsexperte vor CDU-Mittelstandsvereinigung

Kreis Gütersloh (SKü). Bei Stellenausschreibungen mit Bedacht handeln, sich aber auf keinen Fall verrückt machen lassen. Das empfiehlt der Arbeitsrechtsexperte Prof. Dr. Stefan Edenfeld beim Umgang mit dem umstrittenen Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG).

Der Jurist, der bei der Bertelsmann AG Personalverantwortliche beim Umgang mit dem AGG berät, sprach vor der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU im Gasthof Pallmeier in Halle. Der Professor ist ein Freund klarer Worte. Und so machte der gute Bekannte des Mittelstands-Kreisvorsitzenden Dr. Michael Brinkmeier klar, dass er vom AGG und vor allem seinem Nutzen für die Gesellschaft nicht überzeugt ist: »Das Gesetz ist im wesentlichen überflüssig und wahrscheinlich sogar schädlich, weil es zum Abbau von Beschäftigung führen kann.« Doch trotz verbreiteter Verunsicherung in Unternehmen warnt Edenfeld vor zu großer Aufregung. Denn obwohl das Gesetz ein halbes Jahr in Kraft ist, gebe es erst einen AGG-Fall vor dem Arbeitsgericht Bielefeld.
Gleichwohl empfiehlt er, die Vorgaben des Gesetzes nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Insbesondere bei Stellenausschreibungen könnten leicht Fehler gemacht werden, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. »Und das AGG bestraft diejenigen, die Fehler machen«, betonte der Referent.
Fehler sind zum Beispiel Ausgrenzungen von Bewerbern wegen ihres Alters. Begründungen wie »Sie sind zu alt« (oder zu jung) sollten vermieden werden. Wenn, so Edenfeld, müsse es für Bewerberausschlüsse eine sachbezogene Begründung geben, zum Beispiel den Hinweis, dass man einen Bewerber mit viel Berufserfahrung brauche. Der Professor brachte einige praktische Beispiele für diskriminierende Stellenanzeigen. Edenfeld empfahl auch, die Fragebögen an Bewerber im Hinblick auf mögliche Diskriminierungen bei Alter, Geschlecht, Behinderung, Sexualität oder ethnische Herkunft zu überarbeiten. Auch bei Beförderungen empfehle es sich, kurz zu dokumentieren, aus welchen sachlichen Gründen man gegen einen anderen Bewerber entschieden habe.
Bei der Schulungsverpflichtung der Arbeitgeber über das AGG empfiehlt der Professor einfache Lösungen. Bei Bertelsmann sind auf einer Seite die wichtigsten Inhalte zusammengefasst worden. Ein solches Schreiben könne mit der Gehaltsabrechnung Arbeitnehmern zugeschickt werden.

Artikel vom 17.03.2007