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Aktuelles Stichwort


Osterfeuer

Als Osterfeuer gelten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nur solche Feuer, die der Brauchtumspflege dienen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein zur Brauchtumspflege ausgerichtet werden und als öffentliche Veranstaltung jedermann zugänglich sind.
Dies trifft nur auf wenige Osterfeuer zu. Die in der Vergangenheit häufig von Privatpersonen als »Osterfeuer« deklarierte schlichte Gehölzverbrennung ist deshalb nicht mehr zulässig.
Die Stadtverwaltung Delbrück empfiehlt in diesen Fällen, das beabsichtigte Verbrennen von Gehölzschnitt bis zum 31. März im Rahmen der allgemeinen Ausnahmegenehmigung durchzuführen. Zu beachten ist auch, dass nur werktags von 9 bis 16 Uhr ein genehmigtes Feuer entfacht werden darf. Zu frühzeitiges Aufschichten sollte aus Tierschutzgründen unterbleiben.

Artikel vom 09.03.2007