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Firmen sollen mit dem
Finanzamt kooperieren

200 Zuhörer bei IHK-Veranstaltung über Betriebsprüfer

Herford (HK). Auf große Resonanz stieß die Informationsveranstaltung »Der Betriebsprüfer kommt - Rechte, Pflichten und die Steuern« der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) im Stadtpark/Schützenhof: IHK-Vizepräsident Dirk-Walter Frommholz begrüßte 200 Teilnehmer.

Sein Fazit: »Unternehmen sollten grundsätzlich mit und nicht gegen das Finanzamt arbeiten - das zahlt sich am Ende aus.« Darüber hinaus stellte Jörg Pommeranz während der Veranstaltung den Mentoren-Service Ostwestfalen vor. Darin unterstützen derzeit 23 ehemalige Führungskräfte ehrenamtlich insbesondere Existenzgründer sowie Jungunternehmen.
»Mit einer Betriebsprüfung muss grundsätzlich jeder Betrieb rechnen. Deshalb sollten die Unternehmer auf gut geordnete Geschäftsunterlagen besonderen Wert legen, denn die Buchhaltung weist oftmals Schwachstellen auf«, berichtete Referent Lutz Rieke vom Finanzamt Herford aus seinem Erfahrungsschatz. Bevorzugt überprüft würden allerdings Branchen, in denen überwiegend mit Bargeld gezahlt werde, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe. Intensiv diskutiert wurde darüber hinaus über die steuerliche Behandlung und die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen.
Steuerprüfungen seien für die betroffenen Betriebe oft mit Unannehmlichkeiten verbunden und berührten unter Umständen auch die Privatsphäre. Bei den Überprüfungen gebe es unterschiedliche Ansätze. Auf die Unternehmen könne eine Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder eine Betriebsprüfung zukommen.
»Während Großbetriebe einer ständigen Prüfung unterliegen«, so Rieke, »erfolgt bei den Mittelbetrieben in der Regel eine Prüfung für drei zusammenhängende Jahre in regelmäßigen Abständen. Kleinbetriebe dagegen werden statistisch betrachtet eher selten geprüft. Dennoch sollten die steuerrechtlichen Grundsätze strikt beachtet werden, um sich durch mögliche Steuernachzahlungen nicht einer Gefährdung der selbstständigen Existenz auszusetzen.« Im Falle einer Steuerschuld verjähre diese erst nach vier Jahren. Anders bei einer Hinterziehung: Hier sehe das Steuerrecht eine zehnjährige Frist vor.
Sofern eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt erfolgen soll, ist diese nur zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes hierüber zuvor eine Mitteilung erhält, die so genannte Prüfungsanordnung. Im Falle einer Steuerprüfung habe der Betriebsinhaber dem Prüfer alle erforderlichen Geschäftsunterlagen vorzulegen, so Rieke. Er unterliege einer umfassenden Mitwirkungspflicht und müsse jegliche betriebliche Auskunft erteilen. Der Betriebsinhaber sei für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Geschäftsunterlagen verantwortlich.
Der Prüfer hat über steuerliche Abweichungen einen Betriebsprüfungsbericht zu erstellen, zu dem der Unternehmer noch innerhalb von rund vier Wochen Stellung nehmen kann. Nach Ablauf der Frist erlässt das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid.

Artikel vom 09.03.2007