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Kosten können aufgeteilt werden

Betriebsveranstaltungen steuerlich absetzbar

Herford (HK). Betriebsveranstaltungen wie zum Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, die allen Arbeitnehmern des Betriebes offen stehen, sind unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitgeber steuerlich abzugsfähig, ohne dass die Arbeitnehmer diese Zuwendungen der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterwerfen müssen.
Es dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durch geführt werden. Die dritte und jede weitere Veranstaltung ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat jedoch ein Wahlrecht, welche Veranstaltung er versteuert. Die Freigrenze beträgt 110 Euro pro Veranstaltung und Mitarbeiter.
Aus Vereinfachungsgründen können sämtliche Kosten durch die Anzahl der Mitarbeiter geteilt werden. Nehmen Angehörige oder Gäste des Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung teil, so werden die auf diese Personen entfallenden Kosten dem dazugehörigen Arbeitnehmer zugerechnet. Wird die Freigrenze von 110 Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Neu ist, dass der Bundesfinanzhof mit mehreren aktuellen Urteilen eine Aufteilbarkeit der Kosten zugelassen hat. Bei dieser Aufteilung werden die Aufwendungen für den rein betrieblichen Veranstaltungsteil (zum Beispiel Seminarbesuch) von dem geselligen Teil der Veranstaltung abgegrenzt.
Die Aufteilung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst sind die Kostenbestandteile vom Gesamtaufwand der Reise abzuziehen, die sich leicht und eindeutig ausschließlich dem dienstlichen Bereich oder ausschließlich dem geselligen Bereich zuordnen lassen. Der Kostenanteil für den dienstlichen Bereich bleibt in jedem Fall steuerfrei, weil es den dienstlichen Aufwendungen an einem Entlohnungscharakter fehlt. Im zweiten Schritt sind die verbleibenden (gemischten) Kosten im Wege der sorgfältigen und sachgerechten Schätzung auf die beiden Bereiche aufzuteilen.
Dabei ist im Regelfall auf die Zeitanteile abzustellen, die sich im Verhältnis des Betriebsveranstaltungsteils zu den rein betrieblich bedingten Dienstreisebestandteil ergeben. Hierunter fallen insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten. Auch mehrtägige Veranstaltungen können steuerfrei sein wenn die Freigrenze nicht überschritten wird. Andernfalls kann die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal durch den Arbeitgeber abgegolten werden. Diese pauschale Lohnsteuer würde wäre dann zusätzlich als Betriebsausgabe des Arbeitgebers steuerlich abzugsfähig.

Artikel vom 03.03.2007