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Landrat will
Häuslebauer
entlasten

Ärgernis Gebäudeeinmessung bleibt

Kreis Höxter (WB). Landrat Hubertus Backhaus hatte sich für eine Vereinfachung bei der Gebäudeinmessung eingesetzt. Das Land NRW hat nun aber eine Verordnung erlassen, die den Handlungsspielraum des Kreises massiv einschränkt. Grundstückseigentümer müssen sich auf Änderungen einstellen.

Häuslebauer haben nach der Fertigstellung ihres Eigenheims noch einmal in die Tasche zu greifen und ihr Gebäude einmessen zu lassen. Vor allem die damit verbundenen Gebühren (mehrere Hundert Euro) sorgen immer wieder für Unmut bei den Bürgerinnen und Bürgern, die sich in der Sprechstunde von Landrat Hubertus Backhaus über diese Belastung beklagten. Als zuständiger Katasterbehörde fällt die Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht in das Aufgabengebiet des Kreises. Im Zuge des Bürokratieabbaus hatten mehrere Kreise im Land NRW Verbesserungsvorschläge zur Gebäudeeinmessung gemacht. Dazu gehörte auch der Kreis Höxter.
»Wir haben die Sorgen der Bauherren aufgegriffen«, sagt Landrat Backhaus, der sich für eine Vereinfachung und finanzielle Entlastung stark gemacht hat. Gebäudemaße und Grenzabstände für den Eintrag in die Liegenschaftskarte sollten einfach dem bewilligten Lageplan zum Baugesuch entnommen werden. Das nordrhein-westfälische Innenministerium lehnte den Vorschlag zum Bürokratieabbau jedoch ab.
Im Gegenteil: Ende Oktober 2006 erließ das Ministerium eine Verordnung, die das Verfahren zur Durchführung der Gebäudeeinmessung aufgrund des Vermessungs- und Katastergesetzes noch genauer regelt und damit den Handlungsspielraum der kommunalen Behörden total einschränkt. Es sind Fristen dazu gekommen, die eingehalten werden müssen. »Da haben wir kein bisschen Luft mehr«, erklärt Landrat Hubertus Backhaus. »Als zuständige Katasterbehörde sind wir gesetzlich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Gebäudeeinmessung innerhalb bestimmter Fristen zu sorgen.«
Sofort nach der Fertigstellung oder der äußeren Grundrissveränderung eines Gebäudes müssen Eigentümer die Einmessung ihres Gebäudes in Auftrag geben. Sollten Grundstückseigentümer drei Monate nach Bauende noch keinen Auftrag erteilt haben, muss der Kreis sie schriftlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Einmessung auffordern. Die Eigentümer haben dann einen weiteren Monat Zeit, die Einmessung zu beauftragen.
Das Land schreibt weiter vor, dass die Ergebnisse der Einmessung der Behörde spätestens fünf Monate nach Antragstellung vorliegen müssen. Grundstückseigentümer können öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder die Katasterbehörde mit der Einmessung beauftragen. Die nicht geringen Kosten für die Einmessung sind in einer Gebührenordnung festgelegt.
Die Ablehnung des Vorschlags, die Gebäudeeinmessungspflicht abzuschaffen, begründet der für Verwaltungsstrukturreform zuständige parlamentarische Staatssekretär Manfred Palmen damit, dass die Rechtssicherheit im Eigentumssicherungssystem der Bundesrepublik gewährleistet werden müsse. Ferner seien genaue Gebäudenachweise wichtig für die Planung von Straßen, Stadtentwicklung, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und Landschaftsschutz. Die Daten seien wichtig für elektronische Immobilieninfosysteme, Navigationssysteme und Ortung für Polizei, Katastrophenschutz und Notfalldienste.

Artikel vom 21.02.2007