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Rückstände bei der Kfz-Steuer haben Folgen


Lübbecke (WB). Am 1. Januar ist die dritte Stufe einer Rechtsverordnung zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Kraft getreten. Darauf weist Irina Peters-Schwiete, Leiterin des Finanzamts Lübbecke, hin. »Fahrzeughalter, die mit ihrer Kfz-Steuer im Rückstand sind, können ihr Fahrzeug nur noch dann zum Verkehr zulassen, wenn sie sowohl die rückständigen Kfz-Steuerbeträge als auch die Kfz-Steuer für den ersten Entrichtungszeitraum im Voraus zahlen.«
Hintergrund ist eine entsprechende Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, mit der im Sommer 2005 die Voraussetzungen, unter denen ein Fahrzeug zugelassen werden kann, neu geregelt wurden.
lSeit November 2005 können Halter ihre Fahrzeuge in Nordrhein-Westfalen nur noch zulassen oder ummelden, wenn sie der Finanzverwaltung eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilen.
lSeit dem 1. Januar 2006 ist neben einer Einzugsermächtigung die Zulassung davon abhängig, dass keine Kfz-Steuerrückstände bestehen. Dies wird bei der Zulassung im Straßenverkehrsamt automatisch überprüft.
lAm 1. Januar 2007 ist die letzte Stufe der Rechtsverordnung in Kraft getreten: Fahrzeughalter, die mit ihrer Kfz-Steuer im Rückstand sind, müssen zusätzlich auch die Kfz-Steuer für den ersten Entrichtungszeitraum im Voraus an das Finanzamt zahlen und der Zulassungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Irina Peters-Schwiete, Leiterin des Finanzamts Lübbecke: »Die Neuregelung ist eine Reaktion auf eine große Anzahl von Fällen, in denen die Kfz-Steuer nicht pünktlich, nicht vollständig oder gar nicht gezahlt wird und hilft uns, unangemessen hohen Personal- und Kostenaufwand, der mit der Beitreibung dieser Steuerbeträge verbunden ist, zu vermeiden.«

Artikel vom 21.02.2007