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Bezirksregierung DetmoldBielefeld, 13. 2. 2007
Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Az.. 51.0091/06/0104.2
Immissionsschutz
Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage in 33378 Rheda-Wiedenbrück, Marienfelder Straße 2
Der Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Rheda-Wiedenbrück beantragt die Genehmigung gemäß §§ 4/19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (ImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Klärgas an dem Standort in 33378 Rheda-Wiedenbrück
Gemarkung: Nordrheda-EmsFlur: 8Flurstück: 109/107/108/140
Die Verbrennungsmotoranlage ist in der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des UVPG unter der Nr. 1.3.2 Spalte 2 als Anlage genannt, für die im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des UVPG zu prüfen ist, ob nach den in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar.
Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3a des UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

Artikel vom 15.02.2007