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Aus Briefen an die Redaktion


B239 ist nicht
ausgleichbar

Mit den Planungen zum Ausbau der Bundesstraße 239 zwischen Kirchlengern und Herford setzt sich der folgende Leserbrief auseinander.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind laut §4 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes (LG-NW) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
Eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) ist hier zwingend erforderlich. Zweck des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, sicher zu stellen, dass die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und das Ergebnis der UVP so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird (Art1 §1 UVP-Gesetz).
Mit dem so gegebenen Frühzeitigkeitsgebot sollte die Prüfung bei der Standortsuche beginnen.
Hierbei sollen nach §4 Abs. 4 LG-NW vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden. Die zum Ausgleich eines Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt, der Teil des Entwurfes eines Bebauungsplans ist. Nach Vorgaben der Eingriffsregelung ist zu prüfen, ob die Bebauung unterlassen werden muss, um die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu vermeiden.
Gemäß § 4 Abs.5 LG-NW kann der Eingriff untersagt werden, »wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist«. Das wäre beim Bau der B239 n der Fall.
Da im Stadium des Vorentwurfs der endgültige Standort noch nicht feststeht, kann bereits hier nach dem Vermeidungsprinzip des § 4 Abs. 4 LG-NW eine Eingriffsminimierung vorgenommen werden. Trotz dieser vorweggenommen »Abwägung« zwischen unterschiedlich erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft durch die Bebauung verbleibt die endgültige Entscheidung über die Genehmigung der Bebauung sowie über Ausgleichsmaßnahmen einschließlich des Landschaftspflegeischen Begleitplans dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.

HEINZ-HERMANN NIEMEIER
32049 Herford

Artikel vom 13.02.2007