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Handelsregister nur
noch elektronisch

Sensible Unternehmensdaten bald im Internet

Von Marc Flöthmann
Herford (HK). Anfang des Jahres ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Damit hat der deutsche Gesetzgeber zwei europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.

Die wesentlichen Folgen der gesetzlichen Neuregelungen sind zum einen die endgültige Umstellung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf elektronischen Betrieb und zum anderen die Einführung eines zentralen Internetportals, über welches die publikationspflichtigen Daten eines Unternehmens online abgerufen werden können. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Anlegerschutz in Deutschland gestärkt werden.
Für die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister bleiben zwar - wie bisher - die Amtsgerichte zuständig, jedoch können alle erforderlichen Unterlagen dort grundsätzlich nur noch elektronisch eingereicht werden. Anmeldungen und Anmeldevollmachten sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Bekanntgaben der vorgenommenen Handelsregistereintragungen erfolgen ab sofort auch elektronisch.
Des Weiteren wird unter www.unternehmens-register.de ein Unternehmensregister geschaffen. Über dieses Portal sind die Daten aller Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister elektronisch abrufbar.
Die schwerwiegendsten Änderungen ergeben sich jedoch im Zusammenhang mit der Offenlegung der Jahresabschlüsse und anderer publizitätspflichtiger Angaben. Um die Amtsgerichte zu entlasten, obliegt die Entgegennahme der entsprechenden Rechnungslegungsunterlagen nunmehr dem elektronischen Bundesanzeiger. Die Einreichung in der klassischen Papierform ist nur noch während einer Übergangszeit zulässig und mit höheren Gebühren verbunden. Die publizitätspflichtigen Unternehmen haben die erforderlichen Unterlagen grundsätzlich innerhalb der bisherigen Frist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag einzureichen. Verletzt ein Unternehmen die Einreichungs- und Offenlegungspflichten, so kommt es zu einem Ordnungsgeldverfahren. Zukünftig prüft der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in allen Fällen, ob die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht worden sind. Bei Unregelmäßigkeiten hat er das neu geschaffene Bundesamt für Justiz in Bonn einzuschalten. Von dort aus wird dem säumigen Unternehmen eine sechswöchige Nachbesserungsfrist gesetzt und das Ordnungsgeld zunächst nur angedroht. Gegen die Ordnungsgeldandrohung und gegen die Gebührenauferlegung kann Einspruch eingelegt werden. Sind die Verstöße gegen die Publizitätspflicht auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist noch nicht behoben, so wird das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 2 500 und 25 000 Euro festsetzen, wogegen die sofortige Beschwerde möglich ist. Im Ergebnis wird durch das EHUG wohl tatsächlich der Anlegerschutz gefördert, da alle relevanten Daten über ein Unternehmen über das Portal des Unternehmensregisters elektronisch abrufbar sind. Demgegenüber ergeben sich für viele Unternehmen bisher wenig beachtete Risiken. Durch den erhöhten Kontrolldruck und die zu erwartenden Sanktionen werden alle publizitätspflichtigen Unternehmen ihren Veröffentlichungspflichten nachkommen müssen. Die Zahlen und Daten werden voraussichtlich nicht nur von Anlegerschützern, sondern auch von wissbegierigen Mitbewerbern ausgewertet.

Artikel vom 10.02.2007