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Aktuelles Stichwort


Schlussverkauf

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. Juni 1909 wurden Saisonschlussverkäufe erstmals reglementiert. Ein Grund war, dass bis dahin nur Beamte und Werksangehörige die Chancen auf Werksverkäufe hatten. 1950 führte das Bundeswirtschaftsministerium die »Verordnung über Sommer- und Winterschlussverkäufe« ein.
Der Einzelhandel durfte zwei jährliche Saisonschlussverkäufe durchführen: Der Winterschlussverkauf (WSV) fand jährlich in der letzten Januarwoche und ersten Februarwoche statt, der Sommerschlussverkauf (SSV) in der letzten Juliwoche und der ersten Augustwoche.
Die Saisonschlussverkäufe hatten eine Dauer von je zwölf Werktagen und waren beschränkt auf saisonabhängige Waren wie Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren, Möbelbezugsstoffe und Teppiche, umfassten aber auch Matratzen und bestimmte Sportartikel.
Seit Inkrafttreten der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 1. Juli 2004 können Saisonschlussverkäufe nach Belieben durchgeführt werden und sind nicht auf Saisonwaren beschränkt.
Es ist üblich, Saisonschlussverkäufe weiterhin zu Zeiten wie bisher durchzuführen, zum einen weil der Wechsel des Warenangebots weiterbesteht, zum anderen weil die Verbraucher sich daran gewöhnt haben, zu diesen Zeiten günstig einkaufen zu können.

Artikel vom 29.01.2007