13.01.2007 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Neuerungen bei Erbschaftssteuer

Warum es zum Teil besser ist, nach altem Recht Vermögen zu verschenken

Von Dr. Gero Brünger
Durch den am 25. Oktober 2006 verabschiedeten Kabinettsentwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sowie durch den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 und die immer noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer, steht die Besteuerung der Vermögensübergaben vor tiefgreifenden Änderungen.

Diese sollen im Wesentlichen bereits 2007 in Kraft treten. Nicht für jeden ist es vorteilhaft, diese Änderungen abzuwarten. In vielen Fällen kann eine vorgezogene Übertragung zu deutlichen Steuervorteilen führen. Voraussetzung dafür ist aber, dass man eine Übertragung vorzieht, da nach Ablauf des Wahlrechtes, das voraussichtlich im März 2007 endet, die Anwendung des alten Rechtes nicht mehr möglich ist.
Nach altem Recht wird nach Paragraph 13 a ErbStG alle 10 Jahre (Erblasser-, Schenkerbezogen) ein besonderer Freibetrag von 225 000 Euro und ohne jegliche Frist ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent gewährt. Der Umfang der Besteuerung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Erwerbers, wobei das Verwandtschaftsverhältnis, das sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ermittelt, im Vordergrund steht. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Vermögensempfänger und dem Erblasser kommen unterschiedliche Steuerklassen und Freibeträge zur Anwendung. Seit der Erbschaftsteuer von 1997 werden drei Steuerklassen unterschieden, wobei Steuerklasse I die günstigste Steuerklasse ist. In dieser befinden sich der Ehegatte und die Kinder. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag werden allerdings nur gewährt, wenn das übertragene Vermögen für die Dauer von fünf Jahren seine Betriebsvermögenseigenschaft behält und nicht veräußert wird.
Nach gegenwärtiger Rechtslage kommt es nicht auf die Qualität des Betriebsvermögens an; eine Unterscheidung zwischen »gutem« oder »schlechtem« (passiven) Betriebsvermögen, das nur der Kapitalanlage dient, gibt es nicht. Nach neuem Recht wird genau dazwischen unterschieden, wobei in Paragraph 28 a ErbStG-E das begünstigte produktive Vermögen von dem nicht begünstigten unproduktiven Vermögen abgegrenzt wird. Soweit bei der Übertragung von begünstigtem Vermögen im Sinne des Paragraphen 28 a ErbStG-E eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung entsteht, wird diese Steuer gemäß Paragraph 28 I ErbStG-E zinslos gestundet und erlischt für jedes Jahr der Unternehmensfortführung um 10 Prozent. Nach 10 Jahren wird somit keinerlei Steuer mehr für Betriebsvermögensübertragung erhoben. Nach altem Recht gilt hingegen eine Frist von fünf Jahren, wobei aber nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip der Freibetrag und der Bewertungsabschlag insgesamt wegfallen.
Der Umfang des begünstigten Betriebsvermögens wird im Vergleich dazu bisher deutlich eingeschränkt. Das so genannte nicht produktive Vermögen wird vollumfänglich der Besteuerung unterworfen. Hierzu zählt an Dritte zur Nutzung überlassene Immobilien und immaterielle Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Rechte, Patente und Lizenzen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von 25 Prozent und auch Geldbestände, Bankeinlagen, vergleichbare Forderungen und Wertpapiere. Die Begünstigung wird jedoch nur insoweit versagt, als dieses so genannte nicht produktive Vermögen das Fremdkapital übersteigt.
Das Fremdkapital übersteigende nicht produktive Vermögen wird besteuert wie Privatvermögen. Dadurch ergibt sich eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage, die diese Wirtschaftsgüter in die Begünstigung nicht einbezieht. Vermögen, das in erster Linie der weitestgehend risikolosen Rendite-Erzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, soll also nach der Zielrichtung dieses Gesetzes nicht einbezogen werden.
In Familien-Kapitalgesellschaften, deren Anteil über mehrere Generationen hinweg weitergegeben wurden, erreichen die Anteile der einzelnen Familiengesellschafter häufig nicht mehr die Mindestbeteiligungsquote. Die gewerbliche Immobiliengesellschaft ist bisher in mehrfacher Weise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt, nämlich zum Einen durch die vorteilhafte Immobilienbewertung, aber auch durch die Anwendung des Betriebsvermögensfreibetrages sowie des Bewertungsabschlages von 35 Prozent. All diesen Begünstigungen droht das Aus.
Wer nach neuem Recht während der 10-Jahres-Frist gezwungen wird, den Umfang seines Unternehmens zu verkleinern, z. B. aufgrund einer Sanierung, dem droht im Ergebnis ein Steuernachteil aus der Änderung.
Wer den Gedanken trägt, kleinere Unternehmen oder Unternehmensteile bis zur Höhe des bisherigen Betriebsvermögensfreibetrages übertragen, sollte dieses ebenfalls noch tun, um noch in den Anwendungsbereich der aktuell geltenden, deutlich weniger restriktiven Behaltefristen zu kommen. Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote bis zu 25 Prozent hält, sollte sich in Hinblick auf die Nachfolge intensiv mit dem Thema »Gründung einer Familien-Holding-Gesellschaft« bzw. »Abschluss eines Stimm-Pool-Vertrages« beschäftigen.

Artikel vom 13.01.2007