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Bezirksregierung Detmod
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gem. § 3 Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Die Wachtmann Rohstoffhandel GmbH, Bünder Str. 112, 32051 Herford, beantragt, gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSch) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Lagerung und zur Behandlung von Schrotten. Es handelt sich hierbei um eine Anlage, die in Nr. 8.9 b Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV aufgeführt ist.
Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Erweiterung des Betriebsgeländes um 6496 m2 zur Lagerung von FE-Schrotten und NE-Metallen ausschließlich in Absetzmulden und Abrollcontainern sowie die Errichtung einer Betriebswerkstatt.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Az.: 52.0068/06/0809B1
Minden, den 3. 1. 2007
Im Auftrag
gez. Heidenreich

Artikel vom 05.01.2007