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Der Gashahn wird nicht abgedreht

Versorgung ist auch bei Streitigkeiten über Preise sichergestellt

Vlotho (VZ). Wer mit seinem Versorger über Höhe und Angemessenheit von Gaspreisen streitet und Erhöhungen nicht bezahlt, muss keine Angst mehr vor einer Gassperre haben.

Per Rechtsverordnung ist nun geregelt, dass Rückstände aus nicht rechtskräftig entschiedenen Preisanhebungen kein Grund fürs Einstellen der Gasversorgung sein dürfen. »Im Klartext heißt das: Verbraucher, die eine Preiserhöhung nicht hinnehmen und die Begleichung der Forderung verweigern, bis der Versorger nachgewiesen hat, dass die Anhebung ÝbilligÜ, das heißt angemessen ist, müssen auch weiterhin mit Gas beliefert werden«, informiert die Verbraucherzentrale NRW.
»Natürlich muss die Zahlungskürzung angemessen sein«, rät die Verbraucherzentrale. Man solle sich hierbei an der individuellen Erhöhung orientieren statt eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Folgendes sei beim Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen zu beachten:
l Zahlungsverweigerung oder Zahlung unter Vorbehalt: Weil Gasversorger das Entgelt einseitig bestimmen, müssen Preisbestimmung wie auch -erhöhung »billig«, das heißt angemessen und fair sein - so sieht es Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Wer an der Billigkeit der Gaspreiserhöhung zweifelt, kann der Anhebung widersprechen und vom Versorger den Nachweis verlangen, dass diese tatsächlich angemessen war. Erst wenn die Billigkeit nachgewiesen wurde, muss der Kunde den höheren Preis entrichten - bis dahin kann er die Zahlung der Forderung verweigern. Wem das zu heikel ist, kann alternativ gegenüber seinem Versorger erklären, dass die Erhöhung nur unter Vorbehalt gezahlt wird - und dabei ebenfalls auf die Unbilligkeit des Preises verweisen.
l Mahnungen und Klageandrohungen: Wer die Zahlung von Gaspreiserhöhungen verweigert, erhält in der Regel Mahnschreiben. Es empfiehlt sich, den Versorger daraufhin noch einmal schriftlich aufzufordern, die Billigkeit der Preiserhöhungen nachzuweisen. Weil die Forderungen erst fällig werden, wenn ihre Angemessenheit nachgewiesen ist, dürfen Versorger auch keine Mahngebühren erheben.
l Neue Tarife: Auf Widersprüche gegen Preiserhöhungen reagieren einige Versorger mit der Kündigung bestehender Sonderverträge, um Gaskunden anschließend in einen anderen, teureren Tarif einzugruppieren. Achtung: Wer mit Gas heizt, darf nicht in den höheren Tarif derjenigen eingestuft werden, die zum Beispiel nur mit Gas kochen oder aus anderen Gründen einen vergleichsweise geringen Verbrauch haben - eine solche Einstufung ist unzulässig.
www.vz-nrw.de

Artikel vom 22.12.2006