Seit 1996 gilt in Deutschland der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war, dass der Rechtsanspruch den Entschluss begünstigen sollte ungeborenes Leben auszutragen. Gesetzlich verankert wurde der Anspruch im Achten Sozialgesetzbuch - SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), §24. Er gilt im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und bezieht sich, in der Regel, auf einen Halbtagsplatz. Die Länder haben eigene, zum Teil unterschiedliche, Ausführungsbestimmungen dazu in ihren Ausführungsgesetzen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz erlassen.