Laut Bundfesfinanzministerium ist das Entgeld für Betreuungsleistungen aus öffentlichen Kassen nach §3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn die Pflege auf Dauer angelegt ist und nicht erwerbsmäßig betrieben wird: Das Pflegegeld darf in diesem Fall nicht die wesentliche Erwerbsgrundlage der Tagespflegeperson darstellen. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne Überprüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erfolgt eine Vergütung privat, ist diese grundsätzlich als Einkommen im Sinne des Steuergesetzes zu behandeln.