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Felsenkeller: Brandstiftung

Versicherung setzt Belohnung von 5000 Euro aus

Höxter (WB/itz). Das Feuer in der Höxteraner Discothek Felsenkeller vor einem Monat ist vermutlich von einem Brandstifter gelegt worden. Die Versicherung hat eine Belohnung von 5000 Euro ausgesetzt.

Der spektakuläre Brand, bei dem das historische Gebäude in Schutt und Asche gelegt wurde, hat die Ermittler einige Zeit beschäftigt. Äußerst gründlich ist der Tatort untersucht worden. Polizeisprecher Peter Schneider: »Jetzt liegt das Teilgutachten eines Sachverständigen vor. Darin wurden Aspekte beleuchtet, die den Verdacht einer Brandstiftung rechtfertigen. Aus diesem Grund setzt die Versicherung für sachdienliche Hinweise, die zur Ermittlung eines Täters führen, die Belohnung aus.«
Seit dem Brand wird in der Bevölkerung über dessen Ursache spekuliert. »Das hat die Polizeiarbeit weiter unter Druck gesetzt«, stellte Schneider fest. »Ermittlungen in einem so großen Gebäudekomplex, der fast vollständig abgebrannt ist, benötigen bis ins Kleinste eine absolut sorgfältige Arbeit. Insbesondere dann, wenn von vornherein weder ein technischer Defekt, noch fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung ausgeschlossen werden können. Die Kripo Höxter leistet diese Arbeit und das kann, wie in diesem Fall, schon mal einige Wochen in Anspruch nehmen«, stellt der Pressesprecher klar.
In einem so schwierigen Verfahren könnten aus ermittlungstaktischen Gründen nicht alle Schritte und Ermittlungsergebnisse im Detail veröffentlicht werden. »Ich bin sicher, dass die Bürger dafür Verständnis haben«, sagt Schneider.
Die Polizei hat zudem von einem Zeugen den Hinweis zu einem Auto bekommen, das am Tag vor dem Brandausbruch, Montag, 16. Oktober, am Felsenkeller gesehen wurde. Dabei soll es sich um einen Mercedes handeln, in dessen Kennzeichen sich ein »D« befunden haben soll. Der Zulassungskreis ist nicht bekannt. Die Polizei fragt: Wer hat dieses Auto oder den Fahrer am Felsenkeller gesehen oder wer kann sonst Hinweise dazu geben? Mitteilungen an die Kripo unter % 0 52 71/96 20.

Artikel vom 16.11.2006