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Berufung
abgewiesen

Wasser darf fließen

Von Stephan Rechlin
Gütersloh/Münster (WB). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster weist die Berufungsklage eines Landwirtes aus Herzebrock-Clarholz zurück. Das OVG kommt wie schon zuvor das Verwaltungsgericht Minden zum Schluss, dass der Landwirt eine Wasserleitung der Stadtwerke Gütersloh (SWG) auf seinem Grundstück dulden muss.

Der Landwirt war beim Bau einer Zisterne auf einer landwirtschaftlichen Fläche nahe des Ruthenbachs in Herzebrock-Clarholz auf die Wasserleitung gestoßen. Die Leitungen hatten die Stadtwerke Gütersloh dort in den siebziger Jahren vergraben lassen. Sie dienen der Steuerung im Wasserwerk Quenhorn und dem Transport von Frisch- und Abwasser. Der damalige Eigentümer versprach, die Leitungen im Grundbruch eintragen zu lassen, tat es aber nicht. Nachdem sich Landwirt und Stadtwerke nicht auf die Höhe einer angemessenen Entschädigung verständigen konnten, klagte der Landwirt gegen das vom Kreis gewährte Durchleitungsrecht. In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen. Das OVG erklärte die Berufung für zulässig, kam nach einer Prüfung des Falles jedoch zum selben Ergebnis. Nach Ansicht des OVG ist es nach dem Landeswassergesetz nicht zumutbar, dass die Stadtwerke die vor Jahrzehnten verlegten Leitungen neu einrichten müssen. Die hätte die Stadtwerke bis zu 100 000 Euro gekostet. Der vom Kreis verfügte Durchleitungszwang habe eine ebenso hohe rechtliche Verbindlichkeit wie ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag.

Artikel vom 14.11.2006