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Öffentliche BekanntgabeGemeindewerke Steinhagen GmbHErgänzende Bestimmungen
der Gemeindewerke Steinhagen GmbH (GWST) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GVV).
 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Schuldverhältnisse im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung nach §§ 36, 38 EnWG. Dies gilt nicht für den Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG.
 2. Gasrechnungslegung und Bezahlung
Die Rechnungslegung für den Gasverbrauch erfolgt im Abstand von etwa 12 Monaten (= Abrechnungsjahr) oder im Einzelfall in kürzeren Zeiträumen. Eine Zahlung des Kunden kann im Lastschriftverfahren bzw. durch Barzahlung erfolgen.
Wird der Gasverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erheben die GWST Abschläge. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Gasverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Gasverbrauch vergleichbarer Kunden.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung im letzten Quartal des Kalenderjahres. Der abgelesene Verbrauch wird auf den Stichtag 31. 12. hochgerechnet. Die abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge für den Gasverbrauch werden verrechnet. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß GasGVV bleibt unberührt.
 3. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung
Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu bezahlen:
Für die erste und jede weitere Mahnung berechnen wir jeweils 3,00 .
Die Pauschale unterliegt nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.).
Hinsichtlich weiterer Kosten bei Zahlungsverzug verweisen wir auf die veröffentlichten Gebühren der Gemeindewerke Steinhagen GmbH (Netzbetrieb).
 4. Haftung für Schäden
Der Kunde haftet für Schäden, die auf sein Verschulden bzw. auf das eines Beauftragten zurückzuführen sind.
 5. Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der GWST den Zutritt zum Grundstück und zu den Gebäuden/Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts lieigt eine Zuwiderhandlung gemäß GasGVV vor.
Wenn aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so ist der Kunde verpflichtet, den GWST hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
 6. Datenschutz
Die sich aus dem Gasversorgungsvertrag ergebenden Daten und Informationen werden bei den GWST zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses) gem. den geltenden Vorschriften zum Datenschutz verarbeitet und genutzt. Ggf. werden die Daten und Informationen des Anschlussnehmers zu Werbezwecken verwendet. Hierzu weisen wir ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG hin. Eine Übermittlung von Daten und Informationen erfolgt nur anonymisiert bzw. pseudonymisiert.
 7. In-Kraft-Treten
Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 6. November 2006 in Kraft.
Steinhagen, im November 2006
Gemeindewerke Steinhagen GmbH

Artikel vom 04.11.2006