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Waren noch 2006 umtauschen

Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von 16 auf 19 Prozent beschlossen

Kreis Herford (HK). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz hat die Bundesregierung eine Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von 16 auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007 beschlossen. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent bleibt unverändert. Diese Umstellung fordert jetzt bereits Handlungsbedarf, um 2007 nicht vor unangenehmen Überraschungen zu stehen.

Für die Frage, ob der Regelsteuersatz von 16 Prozent oder 19 Prozent anzuwenden ist, ist stets der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die jeweilige Leistung ausgeführt wird. Dabei ist es irrelevant, wann die Rechnung ausgestellt oder gezahlt wird. Eine Leistung gilt in der Regel als ausgeführt, wenn dem Abnehmer die Verfügungsmacht über die Ware verschafft wurde.
Werden Leistungen erst 2007 erbracht, unterliegen sie der 19-prozentigen Umsatzsteuer (USt). Auf Abschlags- oder Anzahlungen, die 2006 geleistet werden, sind zunächst 16 Prozent USt fällig. Bei der Endabrechnung 2007 ist dann der 19-prozentige Steuersatz über den Gesamtbetrag anzuwenden. Wer also im Dezember 2006 ein Auto kauft, das Januar 2007 ausgeliefert wird, muss hierauf 19 Prozent USt bezahlen, auch wenn er in 2006 eine Anzahlung geleistet hat.
Werklieferungen/-Leistungen unterliegen dem Steuersatz von 19 Prozent, wenn sie über den 31. Dezember 2006 hinaus ausgeführt werden. Werden dagegen Teilleistungen vereinbart, die vor dem 31. Dezember erbracht werden, sind hierauf 16 Prozent USt fällig. Allerdings müssen aber mehrere Voraussetzungen, unter anderem eine gesonderte Vereinbarung über die Teilleistung und eine Abnahme dieser erfüllt sein. Bei Dauerleistungen, wie Miet-, Pacht und Leasingverträgen, ist eventuell eine Anpassung des im Vertrag festgeschriebenen Steuersatzes vorzunehmen.
Außerdem sollte bei Vertragsschluss jetzt schon darauf geachtet werden, dass bei einer Lieferung 2007 der richtige Steuersatz festgehalten wird. Nach § 29 UStG kann der Unternehmer für vor dem 1. September 2006 abgeschlossene Verträge einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Vertragspartner durchsetzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Verträgen, die nach dem 1. September abgeschlossen wurden, würde der Unternehmer auf der »Mehrsteuer« sitzen bleiben. Gegenüber Endverbrauchern ist eine Preisanpassung nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Privatpersonen sollten darauf achten, dass sie einen Umtausch von Waren noch 2006 vornehmen. Denn beim Umtausch 2007 eines 2006 gekauften Artikels ist die erhöhte Umsatzsteuer von 19 Prozent anzuwenden. Folglich würde dies eine Kaufpreiserhöhung bedeuten.
Zur Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Das Kabinett hat in der vergangenen Woche dem Entwurf des »Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge« zugestimmt. Sollte der Bundesrat ebenfalls zustimmen, wird das Gesetz am 1. Januar in Kraft treten. Der Titel des Entwurfs klingt jedoch wohlwollender als der Inhalt es ist. Das Gesetz wird gerade bei der Übertragung von Betriebsvermögen in vielen Fällen zur Steuermehrbelastung gegenüber der heutigen Rechtslage führen.
So wird der Begriff »Betriebsvermögen« einer neuen Unterteilung unterzogen, indem zwischen »produktivemÜ und «nicht-produktivemÜ Betriebsvermögen unterschieden wird. Das nicht-produktive Vermögen ist demnach nicht mehr begünstigt. Zu dem »nicht-produktiven« Betriebsvermögen gehören: Zur Nutzung überlassener Grundbesitz und grundstücksgleiche Rechte. Hierunter fällt nicht die Nutzungsüberlassung im Rahmen der so genannten Betriebsaufspaltung, wenn der Schenker oder Erblasser sowohl im nutzenden als auch im überlassenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Willen durchsetzen konnte.
Bei einer Schenkung oder Erbschaft wird die Erbschaft-/Schenkungssteuer für zehn Jahre sukzessiv gestundet und mit 10 Prozent pro Jahr erlassen. Jedoch wird nur der begünstigte, »produktive« Teil des Betriebsvermögens gestundet mit der Folge, dass das »nicht-produktiven« Betriebsvermögen einer höheren Besteuerung unterliegt. Die Stundung und der Erlass der Steuer werden davon abhängig sein, ob der Erbe das Unternehmen über zehn Jahre in vergleichbarem Umfang fortführt.

Artikel vom 04.11.2006