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Nach Unfallreparatur
Verkaufs-Frist wahren

Ein halbes Jahr ist Minimum


Bei der Erstattung von Reparaturkosten nach einem Unfall kann es darauf ankommen, dass der Wagen noch mindestens sechs weitere Monate lang genutzt wird. Das gilt zum Beispiel dann, wenn auf Basis eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet wird und die Versicherung eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Restwertabzug geleistet hat. Das teilt der ADAC unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe mit.
Danach steht es zwar jedem frei, ob er sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt bringt oder ob er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang auch das Verbot, sich persönlich zu bereichern.
Vor dem BGH wurde der Fall eines Autofahrers verhandelt, dessen Versicherung die Zahlung zusätzlicher Reparaturkosten verweigert hatte. Sie begründete das damit, dass der Versicherte sein Fahrzeug nach nur vier Monaten verkauft hatte. Das Gericht urteilte, dass eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist, um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung des Wagens zu zeigen. Vier Monate seien dafür nicht ausreichend (Az.: VI ZR 192/05).

Artikel vom 04.11.2006