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Aktuelles
Stichwort

Freistellung

Die Landesbauordnung sieht unter gewissen Umständen vor, Wohngebäude von der üblichen Baugenehmigungspflicht freizustellen. Die Freistellungsverordnung soll insbesondere im Einfamilienwohnungsbau ein genehmigungsfreies Bauen ermöglichen. Voraussetzung für die Freistellung von der Genehmigungspflicht ist, dass das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt.
Das Bauvorhaben muss den Vorgaben dieses Planes entsprechen und die üblichen Anforderungen der Landesbauordnung erfüllen. Entsprechende Nachweise von Architekten, Statikern und Sachverständigen sind beizufügen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann der Bauherr dann sein Bauvorhaben mit den Unterlagen bei der Baubehörde anzeigen.

Artikel vom 01.11.2006