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Spielplätze sind für Hunde tabu

Für den Menschen und seine Vierbeiner gibt es Rechte und Pflichten

Enger (EA). Per Gesetz ist geregelt, welche Rechte und Pflichten Hundebesitzer und ihre Vierbeiner haben. Das Landschaftsgesetz regelt das Verhalten in der freien Landschaft.

Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es in NRW nicht. Allerdings dürfen auch private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen (keine Stillegungsflächen) und andere landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften gelten. Auf diesen Flächen (und ausschließlich dort) dürfen Hunde auch unangeleint ihren Führer begleiten, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass während der Setz- und Brutzeiten die dort wild lebenden Tiere nicht gestört werden.
Wer also mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten, der auch eine mögliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes vermeiden wird.
Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und bekannt gemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Für bestimmte Hunde gilt auch das Landeshundegesetz (siehe Seite 1).
Weitere wichtige Regelungen
Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. §823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren
Unterlassungsanspruch gegen den Störer. §53 Abs. 1 und 2 Landschaftsgesetz regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis: Danach darf das Betretungsrecht in der Landschaft gem. §49 Landschaftsgesetz nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder
Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das Betretungsrecht nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende und einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere gem. §61 Landschaftsgesetz NRW verbieten, »wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten...«.
Zusätzliche Vorschriften gem. §62 Landschaftsgesetz verbieten Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung von im Gesetz näher definierten Biotopen führen können.
Das Bundesjagdgesetz verbietet in §19a,»Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören...«
Hundeführerschein
Damit es gar nicht erst zu Problemen kommt, bieten auch viele Jägerschaften in NRW Hilfestellung bei der Ausbildung von Familien- und Begleithunden an. Spitz, Boxer und Co. werden in diesen Kursen schon seit Jahren erfolgreich trainiert. Ein bewährtes Mittel gegen Stress in der Natur - für Mensch und Tier.

Artikel vom 21.10.2006