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»Für uns liegt
Straftat vor«

Tierschützerin Renate Siekkötter

Enger (EA). Die Tötung der beiden Hunde im Rahmen des Jagdschutzes war eine krasse Fehlentscheidung und eine völlig unangemessene und unverhältnismäßige Handlungsweise. Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass hier auf jeden Fall eine Straftat nach § 17 Nr. 1. des Tierschutzgesetzes vorliegt. Renate Siekkötter leitet das Tierheim in Ahle.
Wir beabsichtigen gegen den Jäger P. Strafanzeige zu erstatten, eventuell auch gegen den zweiten Jäger H.. Der Jagdausübungsberechtigte beruft sich auf die Regelungen im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz NRW. Dort heißt es, dass der Jagdschutzbeauftragte wildernde Hunde und Katzen töten darf. In NRW gilt ein Hund als wildernd, wenn er außerhalb der Einwirkung seines Führers Wild aufsucht, hetzt oder reißt. Diese Formulierungen sind 'uralt'. Während andere Passagen der Jagdgesetze zwischenzeitlich modifiziert wurden, blieben dieses Regelungen unverändert. Sie sind völlig unverhältnismäßig geworden. Es kann nicht angehen, dass Jahr für Jahr tausende von Hasen, Rehen und anderen Wildtieren durch die Maschinerie der modernen Landwirtschft und den Straßenverkehr verletzt und getötet werden, ein Hund aber schon sein Leben verwirkt hat, wenn er nur hinter einem Hasen herjagt. Auch muss der veränderten Stellung von Hunden und Katzen in unserer Gesellschaft Rechnung getragen werden. Diese Vierbeiner haben häufig den Status von Familienmitgliedern. Nach Einführung des Landeshundegesetzes (LHG) und der vorher geltenden Regelungen in Bezug auf die Hundehaltung ist die Tötung von Hunden im Rahmen des Jagdschutzes überhaupt nicht mehr zu rechtfertigen, da hier explizit Regelungen in Sachen »wildernde Hunde« festgelegt wurden. Hundehalter, die ihre Aufsichtspflichten verletzen und deren Hunde gezeigt haben, dass sie hetzen, beißen oder reißen, können durch strenge Auflagen und Bußgelder reglementiert werden. Halten sie sich nicht daran, können die Hunde eingezogen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Hunde getötet wurden, zumal der Jäger wusste, wo die Tiere hingehören. Der richtige Weg wäre gewesen, gegen die Halter ein ordnungsbehördliches LHG-Verfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang möchten wir an die Besitzer appellieren, ihre Hunde so zu erziehen und zu beaufsichtigen, dass andere Tiere keinen Schaden nehmen.

Artikel vom 21.10.2006