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Eine Vollmacht für alle Fälle

Ehepartner darf in Lebenskrisen nicht von selbst einspringen


Kreis Gütersloh (WB). Ob Unternehmerin oder Familienvorstand - jeder muss ständig damit rechnen, nach einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung zeitweise oder sogar dauerhaft nicht mehr selbst entscheiden zu können. Dann müssen es andere tun. Hierbei helfen eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung, teilt Jurist Reinhard Kerkhoff mit.
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt man eine selbst gewählte Vertrauensperson für den Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit. »Die Vollmacht sollte generell für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten gelten«, empfiehlt Kerkhoff. Die Vollmacht sollte schriftlich abgefasst werden. Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen. Ist ein Grundstück vorhanden, ist die Beurkundung durch einen Notar Pflicht.
Eine Betreuungsverfügung sollte Bestandteil jeder Vorsorgevollmacht sein. Mit ihr werden eine oder mehrere Personen bestimmt, die nötigenfalls vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden sollen. Kerkhoff: »Hiermit kann man wichtige Weichen stellen, denn ein Betreuer entscheidet im Ernstfall nahezu alle gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fragen.«
Eine Patientenverfügung biete die Gelegenheit, Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen festzuhalten. Kerkhoff: »Ideal ist die Verbindung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Mit ihrer Hilfe kann ein Bevollmächtigter den Willen des Betroffenen zu jeder Zeit wirkungsvoll durchsetzen.« Wichtig sei zu wissen, dass selbst ein Ehepartner ohne solche Vollmachten im Ernstfall entscheidungsunfähig sei. Auch ein Testament könne solche Verfügungen nicht ersetzen, »denn das regelt die Dinge erst nach dem Tod des Betroffenen.«

Artikel vom 11.10.2006