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Restfleisch:
Kennzeichen
erforderlich

Eilantrag abgelehnt

Gütersloh (WB). Ein fleischproduzierender Betrieb aus dem Kreis Gütersloh muss das von ihm hergestellte »Separatorenfleisch« ausdrücklich als solches bezeichnen. Das hat die sechste Kammer des Verwaltungsgerichtes Minden am Montag in einem Eilverfahren entschieden.

Separatorenfleisch ist »Restfleisch«, das maschinell vom entbeinten Knochen getrennt wird. Dieses »Restfleisch« hat keine Fleischstrukturen mehr. Es wird unter der Anwendung von Druck (teilweise mehr als 100 bar) vom Knochen gelöst. Der Fleischbetrieb aus dem Kreis Gütersloh wendet dieses Verfahren an, allerdings mit einem Druck von nur 30 bis 60 bar. Anschließend befreit das Unternehmen das Produkt von Sehnen und Knochenpartikeln und bringt es auf eine Körnung von drei Millimetern. Anschließend wird das Produkt unter Verwendung allgemeiner Bezeichnungen an weiterverarbeitende Betriebe geliefert.
Mit einer Ordnungsverfügung wurde dem Betrieb jetzt die Auflage erteilt, das Produkt ausdrücklich als »Separatorenfleisch« zu kennzeichnen. Der gegen diese Verfügung gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg, weil für das Verwaltungsgericht die Gefahr besteht, dass der Abnehmer über die Beschaffenheit und Art der Herstellung des Produktes getäuscht wird. »Beim Erwerber kann die irreführende Vorstellung hervorgerufen werden, dass es sich nicht um Separatorenfleisch, sondern um ein andersartiges, höherwertiges Erzeugnis handelt«, heißt es in der Begründung. Das von dem Betrieb aus dem Kreis Gütersloh erzeugte Produkt sei »Separatorenfleisch« im Sinne der EG-Verordnung 853/2004.
In die Kritik geriet das Herstellungsverfahren im Zuge des BSE-Skandals im Jahr 2000. Die Herstellung und Verarbeitung von »Separatorenfleisch« von Rindern ist seitdem verboten. Bei der Verwendung von »Separatorenfleisch« von anderen Tieren be-steht die Kennzeichnungspflicht. Das in der genannten Form hergestellte Fleisch wird bei der Produktion verschiedener Wurstwaren verwendet. AZ: 6L677/06

Artikel vom 06.10.2006