19.09.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Begründung des Urteils


»Das schützenswerte Landschaftsbild würde durch die Errichtung der Windkraftanlage auf der vom Kläger dafür vorgesehenen Fläche in einer nicht mehr hinzunehmenden Weise gestört«, urteilt das Oberverwaltungsgericht Münster. Weiter heißt es: »Die Windkraftanlage würde zum einen einen erhebliĀ²chen Störfaktor in der von Bebauung freien und vom Wechsel zwischen gliedernden Elementen und flachem Grünland geprägten Landschaft darstellen. Zum anderen würde die Windkraftanlage die besonderen Blickbezüge auf den Stemweder Berg verstellen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung dieser Umstände ist die Errichtung einer Windkraftanlage an der vom Kläger vorgesehenen Stelle mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren.«
Der Drohner Bereich zeichne sich durch seine Bebauungsfreiheit aus. Diese stelle für sich ein schützenswertes Gut dar, da weite Teile des übrigen Kreisgebiets durch ein hohes Maß an Zersiedelung geprägt seien, meint das Gericht. Dieser Bebauungsfreiheit komme auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil gerade das Landschaftsbild nordöstlich der Drohner Straße durch Baumreihen, Feldgehölze sowie auch kleinere Waldzonen gekennzeichnet sei, die in die vorhandenen Felder und Wiesen eingebettet wären und damit der Landschaft ihre typische Prägung verliehen. Zudem sei von dort aus auch der Blick auf den Stemweder Berg zu schützen.

Artikel vom 19.09.2006