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Auflagen für
Freilandhaltung


Stemwede/Altkreis Lübbecke (WB). Das Veterinäramt weist nochmals auf Vorsichtsmaßnahmen hin, die für alle Geflügelhalter Gültigkeit haben. Jeder, der seinen Tieren noch Auslauf geben darf, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind. Tränken aus Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, sind verboten.
Tiere dürfen den Bestand nur verlassen, wenn sie sieben Tage vor dem Verbringen aufgestallt und vier Tage vorher tierärztlich klinisch untersucht wurden. Diese einschränkenden Regelungen gelten jedoch nicht für Schlachttiere.
Die Geflügelhalter sind verpflichtet, Stallungen durch Dritte nur in Schutzkleidung betreten zu lassen. Wenn in einem Geflügelbestand innerhalb von 24 Stunden mehr als zwei Prozent des Gesamtbestandes verendet, ist das Veterinäramt des Kreises unverzüglich zu informieren, damit ein Geflügelpestverdacht rechtzeitig erkannt werden kann. Weitere wichtige Vorschriften sind im Internet (www.minden-luebbecke.de) unter »Aktuelles« zu finden.

Artikel vom 09.09.2006