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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 UVPG über
das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § c UVPG
Der Landwirt Hartwig Niermann, Kleine Holz 8 in 32351 Stemwede-Westrup, beantragt die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel auf dem Grundstück in 32351 Stemwede-Westrup, Kleine Holz 8, Gemarkung Westrup, Flur 5, Flurstück 61.
Der vorgelegte Genehmigungsantrag beinhaltet den Neubau eines Legehennenstalles Nr. 10 nach Abbruch des nach einem Brand zerstörten Stallgebäudes Nr. 3. Die Maßnahmen sind mit einer geringen Reduzierung der Legehennenplätze auf der Hofstelle verbunden
Die Stallungen sind und werden mit einer Zwangslüftung ausgerüstet, die Abluft wird senkrecht nach oben ins Freie abgeführt.
Nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) in Verbindung mit Nr. 7.12 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für die wesentliche Änderung der Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dann durchzuführen, wenn die Vorprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 des UVPG ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Nach Einschätzung der zuständigen Behörde sind durch die wesentliche Änderung der Anlage keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Für das Vorhaben ist daher keine Uweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Nach § 3a des UVPG wird diese Entscheidung hiermit der Öffentlichkeit bekannt gegeben.Gemäß § 3a Satz 3 des UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Az: 52.0089/05/0701.1-San
Minden, den 22. 8. 2006

Artikel vom 28.08.2006