26.08.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Kostenfalle Bauvertrag

Klartext bewahrt vor bösen Überraschungen

Wer ein Haus baut, kann sich mit klaren Regelungen im Bauvertrag viel Ärger ersparen und vor kostspieligen Reinfällen schützen.Bauen kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. Eine vertragliche Absicherung ist daher besonders wichtig.

Nicht Sonderwünsche sind die häufigste Kostenfalle, sondern Leistungen, die im Vertrag nicht vereinbart sind. Deshalb immer prüfen: Welche Leistungen sind konkret fixiert? Was muss separat bezahlt werden? Sind alle Wünsche erfasst? Das Leistungsprogramm des Bauträgers muss im Vertrag exakt beschrieben sein. Angaben zu Materialien, Herstellern, Fabrikaten, Typen und Farben schriftlich festhalten.
Die Bausumme wird nicht auf einen Schlag, sondern in Raten entsprechend dem Baufortschritt bezahlt. Darum: Keine Zahlungen festlegen, die unabhängig vom Bau zu bestimmten Terminen fällig werden, sonst fehlt im Streitfall ein wichtiges Druckmittel. Festpreisbindung bis zur Abnahme, mindestens für 15 Monate vereinbaren. Vorsicht, wenn der Bauträger zu sehr auf Vorauszahlungen drängt: Womöglich steckt er in finanziellen Schwierigkeiten. Wird das Unternehmen während der Bauzeit oder vor Beseitigung etwaiger Mängel insolvent, drohen dem Bauherrn herbe Verluste. Bereits vorausbezahlte Leistungen sind in der Regel verloren, zudem muss der Bauherr mit erheblichen Zusatzkosten rechnen, um das Haus doch noch zu vollenden. Zur Sicherung sollte man auf eine Fertigstellungs- und eine Gewährleistungsbürgschaft des Bauunternehmers bestehen.
Im Vertrag muss klar geregelt sein, was wann fertig ist. Steht ein Zeitplan mit verbindlichen Fertigstellungs- und Übergabeterminen, haftet der Bauunternehmer für Schäden, die durch Verzögerungen entstehen. Rechtlich wichtig ist die Abnahme. Der Bauherr muss vorher sorgfältig prüfen, ob der Unternehmer alle Leistungen vertragsgemäß erbracht hat. Mängel, die erst nach der Abnahme entdeckt werden, kann man zwar noch reklamieren, allerdings kehrt sich dann die Beweispflicht um: Der Bauherr muss selbst nachweisen, dass sein Vertragspartner fehlerhaft gearbeitet hat.

Artikel vom 26.08.2006