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Lübbecker Kläger hat
keinen Anspruch auf
Schmerzensgeld

Urteil des Landgerichts jetzt rechtskräftig

Lübbecke/Osnabrück (WB). Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage eines Lübbeckers auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall zurückgewiesen. Nach Angaben des Gerichts hatte der Lübbecker die Betreiber einer Praxis für Neurochirurgie in Osnabrück verklagt, weil sie, so der Vorwurf, eine falsche Diagnose gestellt hätten.

Der Kläger habe seit Juni 2002 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls unter starken Rückenschmerzen gelitten. Im Oktober desselben Jahres habe er daraufhin auf Empfehlung seines Hausarztes besagte Praxis aufgesucht. Da die Beschwerden als Folge der bisherigen Behandlung nach Aussage des Klägers allerdings um rund 60 Prozent zurückgegangen seien, hätten die Mediziner eine Operation zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht für notwendig gehalten.
Seinerzeit sei eine falsche Diagnose gestellt worden, so habe später der Vorwurf des Lübbeckers gelautet: Man hätte ihm zwingend zu einer unverzügliche Operation raten müssen, denn die hätte verhindert, dass er, wie jetzt geschehen, dauerhaft arbeits- und berufsunfähig geworden sei. Seine Forderung: 60 000 Euro Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall von etwa 10 800 Euro für die Zeit bis Januar 2005 und von weiteren 1 400 Euro monatlich ab Februar 2005.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts hatte das Gutachten eines Sachverständigen hinzugezogen und die Klage danach abgewiesen. Die Begründung: Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Beklagten ihn fehlerhaft behandelt hätten. Da der Kläger bei der Untersuchung in der Praxis weder unter motorischen Ausfällen noch unter Sensibilitätsstörungen gelitten habe und durch die bisherige Therapie eine Verringerung der Schmerzen auf 40 Prozent erreicht worden sei, sei eine Operation nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen, so heißt es in der Begründung weiter, wären die aktuellen Beschwerden des Klägers auch bei einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen habe.

Artikel vom 02.08.2006