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Ein Einspruch kann lohnen

Einige Tipps zum Umgang mit dem Steuerbescheid


Von Martin Schrahe
Herford (HK). Steuerpflichtige, die mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, etwa weil das Finanzamt von der Steuererklärung abweicht, sollten in jedem Falle in Erwägung ziehen, einen Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Kosten für das Einspruchsverfahren entstehen lediglich dann, wenn ein Steuerberater in Anspruch genommen wird.
Zur Zeit sind bei den deutschen Finanzgerichten und beim europäischen Gerichtshof mehrere tausend Fälle anhängig, in denen Unternehmen und Bürger gegen die Anwendung der derzeit geltenden Steuergesetze klagen. Soweit bereits ein entsprechendes Verfahren bei einem Finanzgericht anhängig ist, kann jeder Steuerpflichtige seinen Einspruch hierauf stützen und die Aussetzung und Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 der Abgabenordnung beantragen.
Beispielhaft haben folgende Musterverfahren gute Erfolgsaussichten:
Betriebsveräußerungen:
In der Vergangenheit wurde unter bestimmten Voraussetzungen für die Gewinne aus Betriebsveräußerungen der halbe Steuersatz gewährt. Auch hier halten Kläger die rückwirkende Abschaffung sowie die unterschiedliche steuerliche Behandlung in den Jahren ab 1999 für verfassungswidrig (Bundesfinanzhof XI R 44/04).
Spekulationsgewinne:
Bei den Finanzgerichten sind zahlreiche Verfahren anhängig, die sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Aktienverkäufen von sechs auf zwölf Monate und bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre rechtmäßig ist.
Verlustverrechnungen:
Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten dürfen seit 1999 nur noch eingeschränkt miteinander verrechnet werden. Dagegen gerichtete Musterverfahren sind beim BFH unter dem Aktenzeichen Az: XI-R-26/04 und IX-R-31/04 anhängig.

Artikel vom 05.08.2006