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Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Niederlassung MindenMinden, den 17. 7. 2006
Öffentliche Bekanntmachung
Planung für den Neubau der A 30 Nordumgehung Bad Oeynhausen
Vorarbeiten auf Grundstücken
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen - Niederlassung Minden - beabsichtigt, in den Gebieten der Städte Bad Oeynhausen und Löhne zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom 1. 9. 2006 bis zum 30. 11. 2006 Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar Bohrungen, Sondierungen und Schürfe zur Erstellung eines Bodengutachtens.
Folgende Grundstücke sind im Stadtgebiet Löhne betroffen:
Gemarkung
Gohfeld
Gohfeld
Gohfeld
Mennighüffen
Flur
43
44
20
19
Flurstück
4
7
179
75
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Grundstücksberechtigte/r verpflichtet, diese zu dulden. Die genannten Arbeiten können auch durch Beauftragte des Landesbetriebes Straßenbau NRW durchgeführt werden.
Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die Bezirksregierung in 32754 Detmold auf Antrag des Landesbetriebes Straßenbau NRW die Entschädigung fest.
Durch diese Untersuchung wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.
Da die Durchführung der Bohrungen, Sondierungen und Schürfe zur Sicherstellung der Weiterführung der Planung im dringenden öffentlichen Interesse liegt, wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Minden, Marienstraße 124, 32425 Minden, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Diese kann nur auf Antrag beim Verwaltungsgericht Minden, Königsstraße 8 in 32423 Minden, wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Im Auftrag
gez. Andreas Meyer

Artikel vom 27.07.2006