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Sparen mit Handwerkern


Ob als Eigentümer oder Mieter - für die selbst genutzte Wohnung fallen immer wieder teure Handwerkerleistungen an. Der Staat erlaubt aber, einen Teil dieser Aufwendungen von der Steuerschuld abzuziehen.
Für Handwerkerleistungen, die vom 1. Januar 2006 an erbracht werden, gilt: Um 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung - höchstens 600 EURO pro Jahr und Haushalt - ermäßigt sich die Einkommensteuer. Hierzu ein Beispiel: Die Einkommensteuer für 2006 würde 12 000 Euro betragen. Nun wird beim Finanzamt eine Elektrikerrechnung in Höhe von 2500 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) eingereicht. Die Materialkosten einschließlich der anteiligen Mehrwertsteuer betragen 1000 Euro, der Arbeitsanteil 1500 Euro. Von diesen 1500 EURO können 20 Prozent, also 300 Euro, von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Das heißt, die Einkommensteuer vermindert sich auf 11 700 EURO.
Voraussetzung ist allerdings, dass solche Rechnungen nicht bereits an anderer Stelle zum Beispiel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt wurden. Der neue Anstrich für das häusliche Arbeitszimmer wird also nicht zweimal gefördert.
Unter Handwerkerleistungen versteht man sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im eigenen Haushalt - dazu zählt auch der Garten. Problematisch sind dagegen Erweiterungs- und Neuerrichtungsmaßnahmen. Als Nachweis fordert das Finanzamt sowohl eine ordnungsmäßige Rechnung als auch einen Beleg über die Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Arbeitskosten und Mehrwertsteuer müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen werden.
Die bereits länger geltende sehr eng gefasste steuerliche Abzugsfähigkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen bleibt daneben weiterhin bestehen, soweit es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt. Auch hier können 20 Prozent der in Rechnung gestellten Dienstleistung, maximal 600 Euro pro Jahr (bis zu 1200 Euro bei Pflege- und Betreuungsleistungen) als Steuerabzug geltend gemacht werden. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für den Fensterputzer oder für den Dienstleister, der den Rasen mäht. Im Zweifel beraten das Finanzamt oder der Steuerberater.

Artikel vom 12.07.2006