07.07.2006
|
Die Plangebietsabgrenzungen sind aus der Skizze ersichtlich, die Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Bebauungsplanänderung in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.
Der Plan und die Begründung liegen gem. § 10 Abs. 3 BauGB vom 7. Juli 2006 an auf Dauer bei der Gemeindeverwaltung Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, im Rathaus, während der Dienststunden öffentlich aus. Ein Umweltbericht war nicht erforderlich. Jedermann kann dieses Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 7. 4. 1981 (GV NW 1981, S. 224, SGV NW 1981 S. 2023) wird der Satzungsbeschluss vom 22. 6. 2006 öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzten Rechtsvorschriften und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Ki 15 wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Kirchlengern, 3. Juli 2006
gez.
Meier
Artikel vom 07.07.2006