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Steuern sparen
klappt hier nicht

Anstrich der Gebäude-Außenfassade


Seit einigen Jahren kann man durch haushaltsnahe Dienstleistungen, die von Unternehmern erbracht werden, Einkommensteuer sparen. Auf Antrag werden 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro, berücksichtigt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München kann jedoch der Anstrich der Außenfassade eines Gebäudes nicht zu den begünstigten Maßnahmen gezählt werden (Urteil vom 30. Juni 2005, Aktenzeichen: 5K 2262/04).
Das Gericht hat seine Auffassung damit begründet, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung Arbeiten umfasse, die gewöhnlich von Mitgliedern des Privathaushalts erledigt würden, in regelmäßigen Abständen anfielen und im Falle handwerklicher Tätigkeiten lediglich Schönheitsreparaturen darstellten. Auch kleinere Ausbesserungen fielen darunter.
Beim Anstrich der Außenfassade eines Gebäudes seien dagegen Fachkenntnisse erforderlich, die sich auf das Errichten eines Gerüsts, die Analyse der Beschaffenheit des Fassadenuntergrunds und farbtechnische Fragen bezögen. Dies alles läge außerhalb haushaltstypischer Tätigkeiten.

Artikel vom 30.06.2006