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Diplom-Betriebswirt Martin Schrahe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vom Herforder Beratungsverbund HPS“, Bäckerstraße 9.

Dubai-Fonds bald
ohne Privilegien

Abkommen tritt im August außer Kraft

Von Martin Schrahe
Deutsche Anleger haben im Sand von Dubai Millionen riskiert. Das Emirat hatte als eines der ersten Länder im arabischen Raum seinen Immobilienmarkt auch für Ausländer geöffnet.

Firmen wie Dubai Invest und Dubai Select haben beträchtliche Summen Anlegergelder eingeworben und sogar in der Bild-Zeitung Werbung geschaltet. Zuletzt machte der Herforder Küchenhersteller Poggenpohl Schlagzeilen mit einem Millionenauftrag über 500 Luxusküchen.
Einer der wesentlichen Anreize für diese Investments war, dass für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, zu denen auch Dubai zählt, Dubai das Besteuerungsrecht hat. Für Anleger blieben damit die Einkünfte steuerfrei, weil Dubai auf Einkommen- sowie Körperschaftsteuer verzichtet und grundsätzlich keine Umsatz-, Grunderwerb-, Grund-, Vermögen- oder Erbschaftsteuer erhebt. Dieses DBA läuft im August 2006 aus. Die Bundesregierung hat beschlossen, dieses Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht zu verlängern, sondern neu zu verhandeln. Damit tritt das DBA am 10. August außer Kraft.
Für die meisten Dubai-Fonds bedeutet das mit aller Wahrscheinlichkeit, dass künftig in Deutschland eine Besteuerung für alle in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielten Gewinne und Überschüsse, insbesondere auch aus Vermietung und Verpachtung sowie Immobilienverkäufen, anfällt. Neben dem ohnehin schon nicht unerheblichen Risiko, welches solche Investitionen in einem anderen Kultur- und Rechtskreis für Anleger bedeuten, wird mit einem Mal durch die veränderte steuerliche Situation die gesamte Investition auf eine andere Basis gestellt. Betroffen sind auch andere Einkünfte, insbesondere Gewinne aus Unternehmen, die in der Dubai-Freihandelszone angesiedelt wurden.
Für die Einkünfte aus Immobilien wird vermutlich ein neues DBA nichts an der Zuweisung des Besteuerungsrechtes nach dem Belegenheitsprinzip ändern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich das Besteuerungsrecht bei Dubai bleibt. Allerdings versucht die Bundesrepublik in solchen Fällen häufig eine so genannte Heimfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) in das DBA aufzunehmen. Danach erhält Deutschland das Recht zur Besteuerung, soweit der ausländische Staat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Dies bedeutet, dass der Anleger sich darauf einstellen muss, entweder in Deutschland oder in Dubai mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Steuer herangezogen zu werden.
Anleger müssen sich darauf einstellen, dass es ab 2007 für eine Übergangszeit kein DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten geben wird, denn solche Verhandlungen und deren Umsetzung in nationales Recht ziehen sich in der Regel über Jahre hin. Anleger sollten mit ihrem Steuerberater sprechen, um Handlungsalternativen bis zum Auslaufen des DBA noch wahrnehmen zu können.

Artikel vom 03.06.2006