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Betreuungskosten von
der Steuer absetzbar

Handwerkerleistungen: bessere Abzugsmöglichkeiten

Kreis Herford (LZ). Bei der Fülle an gesetzlichen Änderungen fällt es Steuerzahlern schwer, den Überblick zu bewahren. Kurt Elberg, Leiter des Finanzamts Herford, verweist auf die durch das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung für 2006 verbesserte Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten und Handwerkerleistungen.

Seit diesem Jahr können zwei Drittel der Kosten für Kinderbetreuung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, bei berufstätigen Alleinerziehenden und Doppelverdienern für Kinder bis zu 14 Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 Euro. Gemeint sind zum Beispiel Kosten für Kindergarten, Tagesstätte, Hort oder für eine Tagesmutter Diese Abzugsmöglichkeit besteht auch in den Fällen, in denen nur ein Elternteil berufstätig und der andere behindert beziehungsweise dauerhaft krank ist oder sich in Berufsausbildung befindet. Hier werden die Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt. Familien, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr ebenfalls zu zwei Dritteln, maximal 4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehen.
Aufwendungen für Unterricht, zum Beispiel Nachhilfe, oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie zum Beispiel in einer Musikschule, sind aber nicht begünstigt. Bei einem Arbeitnehmer werden die Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro abgezogen. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Beleg der Zahlung nachgewiesen werden. Beispiel: Der Familienvater ist berufstätig, die Mutter nicht. Für das vierjährige Kind fallen jährlich Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 1 200 Euro an. Die Eltern können für 2006 zwei Drittel der Aufwendungen, also 800 Euro, als Sonderausgaben geltend machen.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel Beauftragung eines Reinigungsunternehmens, können seit 2003 bereits jährlich 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Dieser Abzugsbetrag erhöht sich ab 2006 bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen die Pflegestufe I, II oder III anerkannt worden ist oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen auf 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro.
Ab 2006 sind auch Dienstleistungen in Form von Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig. Diese Steuerermäßigung beträgt auch 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Sie müssen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.
Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Begleichung nachgewiesen werden. Zu begünstigten Aufwendungen zählen nur Arbeitskosten.

Artikel vom 25.05.2006