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Krankheit ist absetzbar


In vielen Steuerklärungen wird nicht beachtet, dass Krankheitskosten steuermindernd geltend gemacht werden können. Zu den Krankheitskosten zählen zum Beispiel der Eigenanteil bei Arztkosten und Medikamenten sowie die Praxisgebühr.
Auch selbst getragene Kosten für Brillen, Zahnersatz, Hilfsmittel sowie Fahrtkosten zum Arzt fallen unter Krankheitskosten. Fahrtkosten für Fahrten zu im Krankenhaus untergebrachten Angehörigen werden anerkannt, wenn dies dem Heilungsprozess dient. Selbst Kosten für Heilpraktiker und Kuren sind in bestimmten Fällen abzugsfähig. Allerdings muss die medizinische Notwendigkeit der Aufwändungen nachgewiesen werden.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die innerhalb eines Jahres angefallenen Kosten die so genannte »zumutbare Belastung« übersteigen. Zumutbar ist eine Belastung von ein bis sieben Prozent der Einkünfte. Der genaue Prozentsatz bestimmt sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. So beträgt für ein Ehepaar mit zwei Kindern mit Einkünften in Höhe von 40 000 Euro die jährlich zumutbare Belastung drei Prozent, also 1200 Euro. Alleine die Kosten für die Zahnspange eines Kindes dürften diesen Betrag übersteigen.
Maßgeblich für das Überschreiten der zumutbaren Belastung ist der Geldabfluss innerhalb eines Kalenderjahres. Es kann also sinnvoll sein, eine teure Zahnbehandlung so zu organisieren, dass sämtliche Kosten innerhalb eines Kalenderjahres beglichen werden können. Bei durch den Beruf verursachten Krankheitskosten spielt die zumutbare Belastung keine Rolle. Sie sind in der Regel in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Um sicher zu gehen, empfehle ich, schon ab Beginn eines Jahres alle Nachweise über Krankheitskosten zu sammeln. Falls es im jeweilien Fall Zweifel geben sollte, stehen Finanzamt und Steuerberater zur Verfügung.

Artikel vom 17.05.2006