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Bei Freilandhaltung
Vorschriften beachten

Merkblatt des Kreises für Geflügelhalter

Stemwede/Kreis Minden-Lübbecke (WB). Geflügel darf in weiten Teilen des Kreises Minden-Lübbecke wieder nach draußen (wir berichteten in der Donnerstag-Ausgabe). Allerdings müssen die Halter hier einiges beachten. Deshalb hat der Kreis Minden-Lübbecke ein Merkblatt für die Freilandhaltung von Geflügel herausgegeben.

Darin heißt es unter anderem: »Wer von der Freilandhaltung Gebrauch machen will, hat dieses dem Veterinäramt unter Angabe von Name, Anschrift, Tierarten und des Standortes beim Kreis Minden-Lübbecke anzuzeigen. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden.
Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung müssen die frei gewordenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden.
Betriebseigene Transportfahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Geflügeltransportes auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. Es wird eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung (Ratten, Mäuse) verlangt. Hierüber müssen Aufzeichnungen gemacht werden.
Behälter zur Aufbewahrung verendeten Geflügels müssen bei Bedarf, mindestens einmal im Monat gereinigt und desinfiziert werden.
Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten und müssen monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H/ untersucht werden. Diese virologischen Untersuchungen (Rachen- oder Kloakentupfer) müssen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer vom Veterinäramt bestimmten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind jeweils die vorhandenen Tiere zu untersuchen.
Ausnahme von dieser Untersuchungspflicht: An Stelle der vorgenannten Untersuchungen können Enten und Gänse mit sonstigem Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasanen, Laufvögel oder Wachteln) zusammen gehalten werden, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest frühzeitig zu erkennen (Sentinel-Tiere).
Geflügel, ausgenommen Schlachtgeflügel, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sieben Tage vorher in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung (Voliere) gehalten und höchstens vier Werktage vorher klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virolo-gisch untersucht worden ist. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen bedarf der Genehmigung durch das Veterinäramt.«

Artikel vom 12.05.2006