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Geflügel bleibt
noch im Stall

Freilandhaltung nur mit Genehmigung

Kreis Paderborn (WV/pic). Ohne Genehmigung des Kreisveterinäramtes darf im Kreis Paderborn vorerst kein Geflügel aus dem Stall ins Freie gelassen werden. Darauf hat gestern Landrat Manfred Müller hingewiesen. Auch nach der neuen Geflügelpest-Aufstallungsverordnung der Bundesregierung, die gestern in Kraft trat, bestehe eine allgemeine Stallpflicht.

Die neue Verordnung macht einem Großteil der 2000 registrierten Geflügelzüchtern im Kreis Paderborn Hoffnung auf eine Freilandhaltung ihres Geflügels. Im Kreis Paderborn werden etwa 1,3 Millionen Federtiere gehalten.
Die neue Aufstallungsverordnung erlaubt deutlich mehr Ausnahmen für eine Freilandhaltung, die von Geflügelzüchtern vehement gefordert wird. Gleichwohl ist das Kreisveterinäramt Paderborn sehr vorsichtig und besteht auf eine Genehmigung. Die Türen der Ställe dürfen also nicht ohne Genehmigung geöffnet werden.
Laut neuer Verordnung darf das Geflügel wieder raus, wenn der Betrieb nicht in unmittelbarer Nähe eines Feuchtbiotops, eines Flusses oder Sees liegt, an dem wild lebende Wasservögel sich sammeln oder brüten (dies sind so genannte Risikogebiete), und nicht in einem so genannten geflügeldichten Gebiet liegt. Wer sein Geflügel ins Freie lassen möchte, muss dies bis auf weiteres vorher beim Fachbereich Lebensmittel- und Veterinärwesen beantragen.
Für Gebiete mit besonders geringer Geflügeldichte ohne Risikogebiete kann der Fachbereich Lebensmittel- und Veterinärwesen des Kreises Paderborn außerdem eine generelle Ausnahme von der Stallpflicht zulassen. Diese Gebiete werden zur Zeit im Paderborner Kreishaus festgelegt und sollen schnellstmöglich veröffentlicht werden. Wer sein Geflügel in diesen Gebieten aus dem Stall lassen möchte, muss dies dann künftig nur anzeigen und benötigt keine spezielle Ausnahmegenehmigung mehr.
Die Kreisveterinäre des Kreises Paderborn bitten daher alle Geflügelhalter, zunächst die Ausweisung dieser Gebiete abzuwarten und nur einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen, falls sie nicht in einem der Gebiete liegen.
Wird das Geflügel dann im Freien gehalten, müssen Auflagen
eingehalten werden. Enten und Gänse müssen grundsätzlich getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und monatlich virologisch untersucht werden.
Neu sind auch Regelungen zur Abgabe von Geflügel, die auch für Geflügel in Stallhaltung gelten. Vor jeder Abgabe muss das Geflügel mindestens sieben Tage aufgestallt gewesen sein und innerhalb der vergangenen vier Tage vor dem Verbringen tierärztlich klinisch untersucht worden sein. Zusätzlich ist für Enten und Gänse erforderlich, dass diese vor dem Verbringen virologisch auf Geflügelpest untersucht worden sind. Diese Regelungen gelten für alle Betriebe, also auch für Klein- und Hobbyhaltungen.
Lediglich für das unmittelbare Verbringen zur Schlachtung sind keine Untersuchungen nach dieser Verordnung nötig.

Artikel vom 11.05.2006