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Rückgabe wird flexibler

Einheitliche Regelung bei Pfand tritt ab 1. Mai in Kraft

Espelkamp (WB). Für Ex-und-hopp-Verpackungen wird es ab 1. Mai eine einheitliche Regelung bei der Pfandrückgabe geben: Leere Getränkeflaschen und -dosen können in jedem Geschäft abgegeben werden, das Einweg-Gebinde aus dem gleichen Material im Sortiment hat.

Die bisherige Übergangsreglung, nach der zum Beispiel Discounter nur ihre firmeneigenen Ex-und-hopp-Verpackungen zurücknehmen mussten, läuft Ende April aus. Verbraucher können so künftig leichter das gezahlte Einweg-Pfand zurückerhalten.
»Allerdings fehlt immer noch eine einheitliche Einweg- oder Mehrweg-Kennzeichnung mit Angabe der jeweiligen Pfandhöhe auf den Verpackungen, die für einen einfachen Getränkeeinkauf und unproblematisches Pfandeinlösen erforderlich sind«, mahnen Cornelia Franke-Röthemeyer und Anke Schiermeyer von der Abfallberatung der Verbraucherzentrale NRW. Damit Verbraucher künftig nicht auf ihrem Leergut sitzen bleiben, sollten sie sich an folgenden Regelungen orientieren:
Einweg-Rückgabe überall: Ab 1. Mai müssen Händler, die Getränke in pfandpflichtigen Einweg-Dosen und -flaschen verkaufen, sämtliche Verpackungen aus gleichem Material annehmen. Wer etwa Cola in Dosen und Plastikflaschen anbietet, hat auch Pfand für Bierdosen und Mineralwasser-Plastikflaschen zurückzugeben. Dagegen braucht der Händler, der ausschließlich pfandpflichtige Getränke in Glasflaschen vertreibt, weder Dosen noch Plastikflaschen zu akzeptieren.
Keine Regel ohne Ausnahme: Kioske und kleine Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter dürfen die Rücknahme auf Getränkemarken beschränken, die sie im Sortiment führen.
Mehr Getränke mit Einweg-Pfand: Pfandpflichtig werden ab 1. Mai - neben Bier und Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Durstlöschern - auch Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure, zum Beispiel Eistee und so genannte Sport-Getränke sowie alkoholhaltige Mischgetränke - so genannte Alcopops.
Einheitliches Einweg-Pfand: 25 Cent werden auf Getränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 bis drei Liter erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Verpackungsmaterial um Glas, Kunststoff, Aluminium oder Weißblech handelt.
Kein Pfand auf »ökologisch vorteilhafte« Einweg-Verpackungen: Getränkekartons oder Schlauch- und Standbeutel gelten in der Verordnung als umweltfreundlich und bleiben weiterhin von der Pfandpflicht befreit.
Unabhängig von der Verpackung bleiben pfandfrei: Frucht- und Gemüsesäfte und -nektare, Milch und Milch-Getränke, diätetische Getränke sowie Wein und Spirituosen in Einweg-Verpackungen.
Vor dem 1. Mai gekaufte Dosen und Flaschen: Leere pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen, die vor dem 1. Mai gekauft wurden, können nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ab dem Stichtag ebenfalls bei allen Händlern, die Getränke in solchen Verpackungen anbieten, zurückgegeben werden. Das Gesetz sieht keine Beschränkung auf erst ab dem 1. Mai gekaufte Getränke vor.
Mehrweg bleibt beste Lösung: Probleme bei der Leergutrückgabe lassen sich vermeiden, wenn Verbraucher im Geschäft zu Getränken in Mehrweg-Flaschen greifen - für die Umwelt am besten: der Vorteil zudem: Das Mehrweg-Pfand ist deutlich geringer; für die Bierflasche beispielsweise beträgt es nur acht und für die Mineralwasserflasche 15 Cent.
Weitere Informationen zu den neuen Regelungen beim Einweg- und Dosenpfand gibt es bei der Abfallberatung der Verbraucherzentrale in der Beratungsstelle Minden, % 05 71/28 33 0 und der Infostelle Espelkamp, % 0 57 72/93 69 22.

Artikel vom 29.04.2006