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Satzung vom 25. 4. 2006
über die Erhebung von Kosten und Gebühren
in der Stadt Versmold
bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold
Die Stadtvertretung der Stadt Versmold hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. 2. 1998 (GV. NRW. S. 122/SGV. NRW. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 4. 2005 (GV. NRW. S. 332), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10. 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 4. 2005 (GV. NRW. S. 488) am 6. 4. 2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Stadt Versmold unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
(2)
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. Die Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3)
Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Die Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§ 2
Kostentragung
(1)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
a)
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
b)
von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen der Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
c)
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
d)
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. 12. 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. 12. 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. 11. 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
e)
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
f)
vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
g)
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
h)
von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3)
Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3
Berechnungsgrundlage
Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet.
§ 4
Personalkosten
(1)
Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(2)
Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied ein Stundensatz von 18,50 Û berechnet. Die erste angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet, darüber hinaus wird auf halbe Stunden aufgerundet.
§ 5
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1)
Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät werden im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus.
(2)
Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem folgenden Kostentarif:
Fahrzeugart
Tanklöschfahrzeug, Löschgruppenfahrzeug, Rüstwagen,
Mehrzweckfahrzeug, Drehleiterfahrzeug
je Fahrzeug
Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportwagen
je Fahrzeug
Stundensatz

100,00 Û

70,00 Û
(3)
Im Stundensatz der Fahrzeuge sind die Kosten und Aufwendungen der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
(4)
Die erste angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet, darüber hinaus wird auf halbe Stunden aufgerundet.
§ 6
Sachkosten
(1)
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw., werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Die Entsorgungskosten (z.B. für kontaminierte Ölbindemittel) werden ebenfalls zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(2)
Für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen (z.B. Kehrmaschine, Kran) werden die tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet.
§ 7
Brandmeldeanlagen
Einsätze, zu denen die Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 Buchstabe f) dieser Satzung in Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage ausrückt, werden pauschal mit 450,00 Û berechnet.
§ 8
Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr
(1)
Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben.
(2)
Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied ein Stundensatz von 18,50 Û berechnet.
Werden für die Brandsicherheitswache Feuerwehrfahrzeuge benötigt, wird nur die Zeit der An- und Abfahrt - mindestens jedoch eine Stunde - berechnet.
(3)
Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
(4)
§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9
Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Entstehung und Fälligkeit
(1)
Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2)
Die Gebühr nach § 8 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 25. 4. 2006
gez. Klute
Bürgermeister

Artikel vom 29.04.2006