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Satzung vom 25. 4. 2006
zur 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Versmold vom 27. 5. 2002
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. 6. 1988 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 4. 2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ AbfG) vom 27. 9. 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 1. 2004 (BGBl. I S. 82), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 2. 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. 8. 2005 (BGBl. I S. 2354), hat die Stadtvertretung Versmold am 6. 4. 2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Versmold vom 27. 5. 2002 wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 2 wird nach Nr. 4 angefügt:
5. Annahme und Einsammlung von Elektro- und Elektronikgeräten.
2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
5. Annahme und Einsammlung von Elektro- und Elektronikgeräten,
b)
Nr. 6 wird gestrichen.
c)
Nr. 7 wird Nr. 6.
d)
Nr. 8 wird Nr. 7 und erhält folgende Fassung:
7.
Vorhaltung eines Wertstoffhofes zur Annahme der unter 4. und 5. genannten Abfälle und Wertstoffe (einschließlich Grünabfälle), die von Benutzungsberechtigten angeliefert werden,
e)
Nr. 9 bis 11 werden Nr. 8 bis 10.
3
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1 und 2) erstreckt sich auch auf Bio- und Kleingartenabfälle vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1.
4.
In § 12 Abs. 10 Buchstabe e) erhält die Überschrift folgende Fassung:
e) sperrige Abfälle sowie Elektro- und Elektronikgeräte
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Sperrige Abfälle sowie Elektro- und Elektronikgeräte
b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Jeder anschlussberechtigte Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Versmold hat im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen.
Dies gilt nicht für Bauschutt und Baustellenabfälle (z.B. Türen, Fenster, Waschbecken, Wand- und Deckenvertäfelungen, Heizkörper), Einfriedungen, Autoteile und Altreifen.
Die Abholung von Elektrogroßgeräten (incl. Altkühlgeräte) kann beantragt werden, wenn dem Abfallbesitzer ein Transport zum Wertstoffhof nicht möglich ist.
c)
Nach Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
(4)
Die Abholung von Elektrogroßgeräten und Altkühlgeräten ist telefonisch bei der mit der Abholung beauftragten Organisation anzumelden. Die Gegenstände sind am Abfuhrtag zu ebener Erde in Fahrbahnnähe in nicht verkehrsbehindernder Weise zur Abholung bereit zu stellen.
d)
Absatz 4 wird zu Absatz 5.
e)
Absatz 5 wird zu Absatz 6. In Absatz 6 (neu) werden in Satz 1 nach dem Wort »Sperrmüll« die Worte »sowie Elektro- und Elektronikgeräte einschl. Altkühlgeräte« eingefügt. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine gesonderte Gebühr wird für die Abgabe von Sperrmüll, Kühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten am Wertstoffhof nicht erhoben.“
f)
Nach Absatz 6 werden folgende Absätze angefügt:
(7)
In begründeten Einzelfällen kann die Abholung von sperrigen Abfällen und von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 14 Abs. 2 und 4 insbesondere aufgrund von nicht mehr haushaltsüblichen Mengen von der Stadtverwaltung abgelehnt werden.
Die Abgabe größerer Mengen Elektrogroßgeräte (über 20 Teile) am Wertstoffhof ist mindestens zwei Wochen vorher bei der Stadtverwaltung anzumelden. Bei Mengen, die die Kapazitäten des Wertstoffhofes übersteigen, kann der Anlieferer an den Entsorgungspunkt Nord in Halle-Künsebeck oder eine andere Annahmestelle im Kreisgebiet verwiesen werden.
(8)
Für die Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten gelten die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. 5. 2006 in Kraft.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 25. 4. 2006
gez. Klute
Bürgermeister

Artikel vom 28.04.2006