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Untersuchungen nötig

Neue Regeln für den Transport von Schweinen

Kreis Gütersloh (WB). Nach der nun erfolgten dritten Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung gelten seit gestern, 0 Uhr, neue Regelungen für den Transport von Schweinen. Darauf weist die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh hin. Darüber hinaus gibt es eine neue Gebietsregelung.

Demnach sind zwei Gebiete festgelegt worden: zum einen das Gebiet eins mit den Regierungsbezirken Münster, Arnsberg und Düsseldorf sowie das Gebiet zwei mit den Regierungsbezirken Detmold und Köln, zu dem auch der Kreis Gütersloh gehört. »Sollen Zucht- und Nutzschweine innerhalb oder aus dem Gebiet zwei verbracht werden, ist vorher eine umfangreiche klinische Untersuchung des Herkunftsbestandes nötig. Vorraussetzung ist, dass innerhalb von 45 Tagen vor dem Transport kein Schweine aufgestallt wurden und die zu transportieren Schweine mindestens 45 Tage in dem Bestand waren«, erläutert das Veterinäramt.
Sollen Zucht- und Nutzschweine aus dem Gebiet zwei in andere Gebiete Deutschlands, also außerhalb der Gebiete eins und zwei, gebracht werden, sei vorher eine umfangreiche klinische Untersuchung des Herkunftsbestandes nötig. Nähere Informationen hierzu stehen ab Mittwochvormittag auf der Internetseite des Kreises: www.kreis-guetersloh.de. Das Verbringen von Zucht- und Nutzschweine in oder aus Gebiet eins ist weiterhin nicht möglich.
Sollen Schlachtschweine in Schlachtstätte in anderen Gebieten Deutschlands (außer Gebiet eins) gebracht werden, so ist nur der direkte Transport erlaubt. »Dies gilt auch für den Regierungsbezirk Detmold. Es dürfen jeweils nur Schlachtschweine aus einem Herkunftsbetrieb transportiert werden«, so die Veterinärbehörde. Der Transport von Schlachtschweinen zu Schlachtstätten im Gebiet eins sei nur auf Hauptverkehrsstraßen und nach näherer Weisung der für den Schlachtstätte zuständigen Behörde erlaubt.
Die Vorschriften zur dreitägigen Wartezeit für Personen und Fahrzeuge vor Verlassen des jeweiligen Gebietes nach Betreten oder Befahren von schweinehaltenden Betrieben gelten nur noch für das Gebiet eins. Ebenso entfällt für das Gebiet zwei die Verpflichtung des Landwirtes zur Anzeige von antibiotischen Behandlungen von Schweinen. Das Veterinäramt weist zudem dringend auf die Meldepflicht der Übernahme von Schweinen in der Schweinedatenbank hin.

Artikel vom 27.04.2006