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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Detmold, den 18. 4. 2006
Dienstgebäude: Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Dt-Le/21/Gr - 51.0123/05/0106.2
Immissionsschutz
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gem. § 3a UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Die Brockmann Wind Betriebs GmbH, Eggering 66, 33184 Altenbeken, beantragt für den Standort Borchen, Gemarkung Dörenhagen, Flur 9, Flurstück 62, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E-48 (Nennleistung 800 kW) mit einer Nabenhöhe von 75,6 m und einem Rotordurchmesser von 48,0 m. Die Anlage soll innerhalb der vorhandenen Windfarm »Borchen-Dörenhagen« errichtet und betrieben werden.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG duchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
gez. Huber

Artikel vom 24.04.2006