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Aus Briefen an die Redaktion

Anlieger auch schützen
Die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Poppenburg-Gelände beschäftigt den Leser Stefan Horst. Er fordert auch einen B-Plan für den Bereich westlich der Straße Großes Moor.

Die Diskussion um den Bebauungsplan Poppenburg-Gelände habe ich mit großem Interesse verfolgt, da ich bereits im November 2003 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet Kernstadt beantragt hatte und in diesem Zusammenhang bereits auf das Planbedürfnis für das Poppenburg-Gelände hingewiesen hatte.
Laut Herrn Bürgermeister Keller »besteht die städtebauliche Notwendigkeit, einen Bebauungsplan aufzustellen« und weiter:»Nur durch einen Bebauungsplan kann jegliche bauliche Fehlentwicklung verhindert werden.» Richtig! Genauso war auch mein damaliger Antrag begründet worden. Aber warum wurde dann meinem Antrag nicht entsprochen?
Lag es vielleicht daran, dass eine Firma nicht an der Aufstellung eines Bebauungsplanes Kernstadt interessiert ist, da dieser auch der baulichen Fehlentwicklung in Form der geplanten Lagerhalle an der Wohnstraße Großes Moor hätte entgegen stehen können? Zumindest gibt das Baugesetzbuch als gesetzliche Grundlage keine Regelung her, die besagt, dass Bebauungspläne nur aufzustellen sind, wenn und wie es die Bedürfnisse der Firmen erfordern.
Aber genau hierauf deutet die Aussage eines Ratsmitglieds hin:»Wir haben eine Firma, die uns wichtig ist, und genau für diese stellen wir nun einen Bebauungsplan auf.« Muss man dieser Aussage etwa entnehmen, dass die Interessen der Anlieger nicht so wichtig sind, als dass auch zu ihrem Schutz ein Bebauungsplan aufzustellen wäre?
Es kann nicht sein, dass zum Schutz des Bestandes einer Firma plötzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes als notwendig angesehen wird, zum Schutz des Bestandes vorhandener Wohnbebauung und Wahrung gesunder Wohnverhältnisse dies aber nicht möglich war.
Um jeglichen Verdacht einer Ungleichbehandlung zu vermeiden, beantrage ich daher, auch für den Bereich westlich der Straße Großes Moor einen Bebauungsplan aufzustellen, der den Bestand der vorhandenen Wohnhäuser und gesunde Wohnverhältnisse sicherstellt.
Schließlich stellt nicht nur eine Wohnbebauung, die den Bestand einer Firma gefährden könnte, eine »bauliche Fehlentwicklung« dar, sondern insbesondere ist auch eine deplatzierte Lagerhalle, die den Bestand von Wohnhäusern in Frage stellt, als eine solche bauliche Fehlentwicklung anzusehen.
Hinsichtlich der Entwürfe zum Bebauungsplan Poppenburg-Gelände, welche ganz offensichtlich auf die Bedürfnisse einer Firma »maßgeschneidert« wurden, bleibt anzumerken, dass diese unzureichend die Interessen zur Bebaubarkeit des Poppenburg-Geländes berücksichtigen. Hier ist zu überdenken, wie eine ausgewogenere Lösung gefunden werden kann, da Auflagen wie acht Meter hohe Verbindungsmauern die Bebaubarkeit unverhältnismäßig und damit rechtswidrig einschränken würden.

STEFAN HORSTGroßes Moor 5a33829 Borgholzhausen

Artikel vom 13.04.2006